BMF veröffentlicht die amtliche Datensatzbeschreibung zum CRS-Informationsaustausch

In dem aktuellen Schreiben vom 1. März 2017 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Obersten Finanzbehörden der Länder die amtlichen Datensatzbeschreibungen zum Austausch über Finanzkonten übermittelt. Damit sind die Länderbehörden über das genaue Prozedere bei der Übertragung von Finanzdaten nach dem Common Reporting Standard (CRS) sowie dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) in Kenntnis gesetzt.  In Deutschland wird eine entsprechende Meldung bis spätestens 31.7.2017 für das Kalenderjahr 2016 einzureichen sein, damit das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) diese Daten an die ausländischen Finanzbehörden fristgerecht bis 30.9.2017 weiterleiten kann. Weiterlesen

Auskunft des Berliner Senats zu Steuerhinterziehung durch Kassenmanipulation in Berlin

Auf Kleine Anfrage eines Berliner Abgeordneten (Drucks. 18/10378) hat der Berliner Senat am 2. Februar 2017 mitgeteilt, dass keine Aufzeichnungen zu den Umfängen des Einsatzes von sog. Zappern, Phantomware und anderen Kassenmanipulationen vorliegen, anhand derer der Umfang von Steuerausfällen in Berlin seriös eingeschätzt werden könne. Die Anfrage zeigt das gewachsene Interesse an bargeldintensiven Branchen, für die auf Grundlage des am 29. Dezember 2016 in Kraft getretenen „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (BGBl. I S. 3152) nach dem in § 30 EGAO festgelegten Zeitplan erheblich verschärfte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gelten.  Weiterlesen

Neues BMF-Schreiben konkretisiert Vorgaben zum automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 1. Februar 2017 konkretisiert die für Finanzinstitute bei der Übermittlung von Daten an das BZSt für den Datenaustausch aufgrund des FATCA-Abkommens und aufgrund des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) zu beachtenden Vorgaben und löst damit das auf das FATCA-Abkommen beschränkte BMF-Schreiben vom 3. November 2015 ab. Weiterlesen

Interview zu den steuerstrafrechtlichen Risiken bei Auslandsimmobilien

Im Private Banking Magazin erscheint heute das Interview von Rechtsanwalt Olfen und Rechtsanwalt Dr. Meinecke zu den steuerstrafrechtlichen Risiken, die sich für Eigentümer von über S.L.s (Sociedad Limitada) gehaltenen Immobilien insbesondere auf Mallorca seit 2013 entwickelt haben. Das grundsätzlich weltweit bestehende Risiko für Immobilieneigentümer wird insbesondere wegen des begonnenen automatischen Austauschs von Finanzdaten für die hohe Zahl von Deutschen auf der beliebten Baleareninsel zuerst Auswirkungen haben.

Steuerhinterziehung durch unentgeltliche Nutzung einer Ferienimmobilie – Exit Selbstanzeige!

Im Private-Banking-Magazin ist heute ein Artikel unserer Kanzlei zum aktuellen steuerstrafrechtlichen Thema des automatischen Finanzdatenaustausches und der Folgen auf ausländische Immobiliengesellschaften mit deutschen Besitzern erschienen. Wir haben uns bereits mehrfach in Fachaufsätzen mit diesem Thema auseinandergesetzt. Der bevorstehende automatische Datenaustausch der Steuerbehörden in Europa und anderen Vertragsstaaten wird durch eine verschärfte Steuerrechtsprechung begleitet.

Es zeichnen sich bereits verheerende steuerstrafrechtliche Folgen für Immobilienbesitzer in der Praxis ab, die ihre Immobilien aus seinerzeit steuerlichen Erwägungen in ausländische Kapitalgesellschaften eingelegt und zumeist unentgeltlich genutzt haben.

Die den deutschen Steuerbehörden verschwiegene unentgeltlich oder zu unangemessen niedrigen Mietpreisen erfolgte Selbstnutzung der Ferienfinca ist dem Bundesfinanzhof folgend als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.
Die bisher unterlassene Angabe in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters wird im Rahmen des Informationsaustausches den Finanzbehörden offen gelegt. Die Daten werden nach Auffassung unserer Kanzlei auch die Strafverfolgungsbehörden beim Finanzamt auf den Plan rufen. Strafbefreiend wird das beliebte Steuersparmodell rund um die Ferienimmobilie für deren Besitzer in diesen Fällen nur über das Institut der Selbstanzeige bleiben können.

Unsere Kanzlei berät und vertritt Immobilienbesitzer bei der Abgabe von strafbefreienden Selbstanzeigen bei internationalen Sachverhalten. Zudem sind wir als Verteidiger für die Betroffenen im Strafverfahren tätig.

Actio und Reactio: Der Referentenentwurf des BMF zur Eindämmung von Steuerumgehung über Briefkastenfirmen

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referententwurf mit Datum vom 1. November 2016 vorgelegt, mit dem die Steuervermeidung über sog. Domizilgesellschaften eingedämmt werden soll. Neben dem ab 30. September 2017 einsetzenden automatischen Finanzdatenaustausch kommen weitere strenge Pflichten auf Inhaber von Auslandskonten und -Beteiligungen sowie Finanzinstitute zu. Steuerpflichtige sollen nach dem Entwurf

    • Geschäftsbeziehungen zu von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschten Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten anzeigen müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Allein die Pflichtverletzung soll mit Bußgeldern von bis zu 25.000,– EUR bewehrt sein.
    • Parallel werden Banken verpflichtet, durch sie vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat- Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen. Im Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sollen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften; zugleich soll die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,– EUR geahndet werden können.
    • Die Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu vom Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaften soll in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen aufgenommen werden, damit auch hier die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gilt (§§ 370, 376 AO).

Neben diesen Kernpunkten sieht der Entwurf Erweiterungen des Kontenabrufs durch das Bundeszentralamt für Steuern, zusätzliche Aufbewahrungspflichten für den Bürger sowie eine generelle Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses vor.

Hiermit wird der Weg zu vollständiger Transparenz des Steuerbürgers im digitalen Zeitalter weiter beschritten. Es empfiehlt sich für alle Steuerpflichtigen mit Auslandskonten und -Beteiligungen, diese einer Prüfung zu unterziehen, bevor die Finanzdaten – was unausweichlich geschehen wird – den Behörden zugänglich werden. Mit der starken Zunahme von straf- und bußgeldbewehrten Pflichten sind auch legitime und legale Gestaltungsmodelle nicht mehr vor Sanktionen geschützt.

Kanzleidurchsuchung: Begrenzung des § 404 Satz 2 AO nötig

In der 10. Ausgabe 2016 der Zeitschrift „Die Steuerberatung“ ist der aktuelle Aufsatz von Rechtsanwalt Olfen und Rechtsanwalt Dr. Meinecke zur Notwendigkeit der Begrenzung der Befugnisse der Steuerfahndung insbesondere bei Kanzleidurchsuchungen erschienen. Darin vertreten wir die Auffassung, dass die Sichtungsbefugnis von Steuerfahndern aufgrund der Doppelfunktion dieses Teils der Finanzbehörden erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist und die Befugnisse der Fahndungsbehörde einer Einschränkung bedürfen.

EGMR erklärt die Nutzung von durch Behörden angekauften Steuerdaten für zulässig

Am 6. Oktober 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Zulässigkeit der Nutzung von auf angekauften Steuer-CDs befindlichen Daten entschieden (33696/11). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits mit Entscheidung vom 9. Oktober 2010 (2 BvR 2101/09) – mithin sechs Jahre zuvor – in einer viel beachteten Entscheidung die Nutzung der Daten für zulässig erklärt. Da die Zeit der Steuer-CDs bzw. Datensticks mit dem zu Beginn des Jahres 2017 beginnenden automatischen internationalen Datenaustausch der Finanzbehörden vorübergehen wird, wirft die Entscheidung keine Schatten voraus, aber einen dunklen Schatten zurück. Weiterlesen

Entscheidung des FG Baden-Württemberg zur Unionsrechtskonformität der Hinzurechnungsbesteuerung

Das FG Baden-Württemberg hat mit Beschl. v. 12.8.2015 – 3 V 4193/13 (BeckRS 2015, 95754) aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz einem Begehren auf Aussetzung zur Vollziehung entsprochen. 

 In dem Fall klagte ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer schweizerischen Kapitalgesellschaft. Nach einer Steuerfahndungsprüfung behandelte das FA die Gesellschaft als zur Steuervermeidung eingesetzte Zwischengesellschaft und erließ für die Jahre 2003 bis 2011 geänderte Feststellungsbescheide nach § 18 AStG (Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen).

Der Antragsteller legte gegen die Bescheide Einspruch ein und begehrte wegen ernstlicher Zweifel an der unionsrechtlichen, abkommens- und verfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7ff. AStG sowie wegen unbilliger Härte Aussetzung der Vollziehung. Die Maklertätigkeit stelle eine echte wirtschaftliche Tätigkeit i. S.d. § 8 Abs. 2 AStG dar. Der Antrag stützte sich auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) i.V.m. mit dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz sowie auf die in Drittstaatenfällen anwendbare Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV).

Das FA trug vor, die Stand-still-Klausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV schließe die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit aus und beantragte daher die Abweisung des Antrags.

Das FG Baden-Württemberg gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vollumfänglich statt. Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO müsse die Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide nach § 18 AStG ausgesetzt werden. Dabei genüge schon die Aussicht auf Zulassung zur Revision. Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung zur Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG im Fall von Drittstaaten seien ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht zu verneinen. Das FG Münster habe in einem vergleichbaren Fall zwar teilweise Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit für zulässig erachtet; auch das FG Münster habe aber die Revision zugelassen, die unterdessen auch eingelegt wurde.

Für die betreffenden Streitjahre stünde daher nicht mit der notwendigen Gewissheit fest, ob die §§ 7 ff. AStG unionsrechtskonform ausgestaltet seien. Nach der gebotenen summarischen Prüfung des beschließenden Senats erscheint nicht zuverlässig vorhersehbar, wie der EuGH die Vereinbarkeit der AStG-Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung für die Streitjahre, im Verhältnis zu Drittstaaten generell und insbesondere im Verhältnis zur Schweiz beurteilen wird. Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers käme es daher nicht mehr an.

Da eine Beschwerde nicht eingelegt wurde, wird eine Auseinandersetzung des BFH mit den vorgenannten Fragen im Revisionsverfahren vor dem BFH erfolgen.

Der Fall gibt jedenfalls Anlass, bei Fragen der Unionsrechts- und Verfassungskonformität der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung genauestens hinzuschauen und vor dem Hintergrund der Erwägungen des FG Baden-Württemberg die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu prüfen.

Der deutsche Steuerfahnder auf Mallorca

Der deutsche Steuerfahnder auf Mallorca

In der 7. Ausgabe 2016 der Deutschen Zeitschrift für Steuerrecht (355ff.) ist am 19.2.2016 unser gemeinsam mit Steuerberater und Asesor Fiscal Willi Plattes verfasster Beitrag zu den strafrechtlichen Risiken von auf Mallorca unentgeltlich genutzten Ferienimmobilien unter Berücksichtigung des automatisierten Datenaustauschs zwischen europäischen Ländern erschienen. Die strafrechtlichen Risiken dürfen in der Diskussion über den erforderlichen steuerlichen Handlungsbedarf nicht vernachlässigt werden, da die Rechtsentwicklung auf die Inkriminierung von verdeckten Gewinnausschüttungen hinsteuert und Selbstanzeigen unausweichlich machen wird.