Steuerbekämpfungsgesetz – Austrocknung der Steueroasen ?

Die Thematik der Steuerhinterziehung entfacht in der Öffentlichkeit immer wieder auf ein Neues hitzige Debatten. Der vom Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) vorgelegte Referentenentwurf über ein Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz soll vor allem die Attraktivität der Steueroasen austrocknen helfen.

Am 22.04.2009 beschloss das Bundeskabinett den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Intention dieses Gesetzes ist die internationale Transformierung der von der OECD (Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung) entwickelten Standards zu Transparenz in Steuerangelegenheiten zu verhelfen und den umfangreichen Austausch von Auskünften in Steuersachen zu fördern, sowie die Verbesserung von Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerbehörden hinsichtlich Geschäftsbeziehungen in unkooperativen Staaten.

Dem illegalen Transfer von Geldern in Steueroasen soll dahingehend entgegengewirkt werden, dass die Prüfungsrechte der Finanzbehörden und die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen erhöht werden. Mittels Rechtsverordnungen kann der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten eines jeden Bürgers, eine Entlastung von der Kapitalertrags- oder Abzugssteuer oder die Befreiung von Dividenden eingeschränkt, vollends versagt oder von der Erfüllung einer Nachweispflicht abhängig gemacht werden, wenn die Vorlage aller Nachweise über Einkommen und Firma unterbleibt. Diese Einschränkungen gelten primär für Zahlungen an Personen oder Vereinigungen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem anderen Staat haben und mit denen ein Austausch von Auskünften nach den Standards der OECD nicht möglich ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 f EStG).

Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang vor allem das Bankgeheimnis. Geht es soweit, dass Kunden ihre Banken von der Schweigepflicht befreien müssen, um sich Betriebskosten oder ähnliches in der Steuererklärung anrechnen zu lassen? Ein Ausbleiben dessen führt zu Schätzungen, gegen die nur ein Einspruch möglich ist. Dies hieße jedoch, dass zur positiven Entlastung des Steuerpflichtigen alle essentiellen Unterlagen offengelegt werden müssen.

In Bezug auf steuerrechtliche Angaben kann die Finanzbehörde unabhängig vom In- oder Ausland eine eidesstattliche Versicherung verlangen (Auskunftspflicht), wobei eine Falschaussage gemäß § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden kann. Denkbar ist auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 5.000 €, sofern der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder seine Angaben im Wesentlichen nicht zu verwerten sind.

Gemäß § 193 AO besteht die Möglichkeit einer steuerrechtlichen Außenprüfung. Diese ist zulässig, wenn die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt.

Sowohl der Deutsche Anwaltsverein (DAV) als auch der Deutsche Steuerverband e.V. (DStV) äußerten sich kritisch gegenüber dem Entwurf zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz.
Aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, hält der DAV das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz sogar für verfassungswidrig. Insbesondere begründen unbestimmte Rechtsbegriffe wie „steuerschädliche Praktiken“, die im Gesetzesentwurf nicht definiert sind und die Verletzung des Gebots, dass niemand verpflichtet sei, sich selbst zu belasten, bei Androhung von Ordnungsgeld, die Verfassungswidrigkeit des Gesetzesentwurfes.
Hinzukommen die kritischen Äußerungen des DStV. Dieser nimmt einen Verstoß gegen die in der EU verbrieften Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) an, welche den grenzüberschreitenden Verkehr von Sach- oder Geldkapital zwecks Anlagezwecken in den Mitgliedstaaten schützt.