Restschuldbefreiung nach Steuerhinterziehung

Die Bundesregierung will mit einem Gesetzesentwurf einerseits die Gläubigerrechte stärken, aber auch das Restschuldbefreiungsverfahren von sechs Jahren auf drei reduzieren, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Sicherlich können damit Schuldnern, die insbesondere bei einem Fehlversuch zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine Zweitchance erhalten sollen, schneller wieder auf die Füße kommen und sich wieder in das Wirtschaftsleben integrieren.

Die Bundesregierung plant jedoch auch, dass § 302 Nr. 1 InsO  geändert wird und Steuerforderungen, soweit der Schuldner wegen Steuerhinterziehung verurteilt wird, eine von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung wird. Nach aktueller Gesetzeslage ist die Restschuldbefreiung wegen der Steuerhinterziehung weder vollständig zu versagen noch die hinterzogene Steuer von der Restschuldbefreiung auszunehmen.

Das Nachforderungsrecht des Steuerfiskus bleibt demnach dauerhaft bestehen.

Nach meinerAuffassung ist eine solche Regelung weder der Gesetzesintention zuträglich, noch berücksichtigt es im ausreichenden Maße die Praxisfälle, in denen sehr häufig gerade Steuerforderungen aus Steuerhinterziehungen, die von Unternehmensgründen anfangs nicht abgeführt werden, einen Großteil der Verbindlichkeiten ausmachen können. Sollen gerade diese Forderungen aus der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, werden diesen Schuldner dauerhaft Steine in den Weg gelegt, wieder wirtschaftlich beweglich zu werden und damit auch künftig wieder Steuern zahlen zu können. Gerade Existenzgründer stolpern zu Beginn der selbständigen Tätigkeit, meist aus Unwissenheit, über Steuerverkürzungen, die ihnen als Vorsatztaten angelastet werden.

Bei einer Gesetzesumsetzung würde der Gesetzgeber hierbei einseitig seine fiskalischen Interessen gegenüber anderen Gläubigern in den Vordergrund stellen. Eine Änderung des § 302 Nr. 1 InsO ist demnach abzulehnen.