Rechtsschutzmöglichkeiten und Rechtsbehelfe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt nach Art. 19 IV GG die Gewähr eines umfassenden Rechtsschutzes. Rechtsverletzungen können wie folgt gerügt werden:

  • Beschwerde nach § 304 StPO gegen die Anordnung eines Haftbefehls und gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse
  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 II 2 StPO gegen die  Durchführung einer verfahrenssichernden Maßnahme;
  • vorstellbar ist auch im Rahmen des § 23 EGGVG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgerichts zu stellen, wenn es um die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung geht und ein besonderes Feststellungsinteresse gegeben ist
  • Berufung oder Revision gegen gerichtliche Beschlüsse oder Urteile

Ergeht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Beschuldigten ein Haftbefehl, sind folgende Rechtsbehelfe einschlägig:

  • Haftbeschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO
  • Antrag auf Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO
  • Haftprüfung durch das Oberlandesgericht gem. § 121 StPO nach 6 Monaten

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem rechtskräftigem Urteil ist nach §§ 359 ff. StPO nicht ausgeschlossen.

Dem Verteidiger werden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten bzw. Befugnisse verliehen:

  • Durchführung eigener Ermittlungen zur Entlastung seines Mandanten
  • Recht auf Akteneinsicht gemäß § 147 StPO, welches vom Grundsatz der Aktenvollständigkeit geprägt ist
  • Recht auf schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Mandanten gemäß § 148 StPO
  • Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO
  • Anwesenheitsrecht bei Ermittlungshandlungen gegen Mandanten (u.a. Vernehmung)