Selbstanzeige bei Kontrollmitteilung

Anlässlich einer Außenprüfung von Steuerpflichtigen kann von einem Finanzbeamten ein steuerliches Verhältnisses einer dritten Person oder des Steuerpflichtigen selbst, welches von der jeweiligen steuerlichen Ermittlung verschieden ist, nach § 194 Abs. 3 AO festgestellt und dem Finanzamt übermittelt werden. Man spricht von der sog. Kontrollmitteilung.

Nach § 194 Abs. 3 AO sind im Rahmen einer Außenprüfung die Feststellungen nur insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Person von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen. Problematisch erscheinen Ermittlungen bei Kreditinstituten wegen der datenschutzrechtlichen Belange der Bankkunden. Zu Recht wird daher eine zielgerichtete Überprüfung steuerlicher Verhältnisse Dritter oder der Mangel zeitlichen und sachlichen Sachzusammenhangs vom VII. Senat des Bundesfinanzhofs für unzulässig erklärt (BFHE 204, 15).

Auch die Steuerfahndung ist nach §§ 208 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 AO i.V.m. § 194 Abs. 3 AO befähigt, Kontrollmitteilungen anzufertigen und auf diese Weise steuerlich relevante Sachverhalte durch die Finanzbehörde auswerten zu lassen.

Der Eingang einer Kontrollmitteilung bei der Finanzbehörde führt nicht unweigerlich zur Änderung des Steuerbescheides. Vielmehr besteht die Möglichkeit, eine Außenprüfung anzuordnen oder den Mandanten mit einem Schreiben auf das Vorliegen einer Kontrollmitteilung hinzuweisen und um dessen Stellungnahme zu bitten.

Denn liegen bislang nicht erfasste Erträge von einem bestimmten Umfang vor, die ein steuerliches Vergehen, §§ 370ff. AO, begründen würden, so kann noch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bestehen, da mit der Kontrollmitteilung mangels Tatentdeckung ein Sperrgrund für die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO nicht per se eingetreten ist. Da die Selbstanzeige seit dem 1.1.2015 nur noch unter Einhaltung von strengen Voraussetzungen wirksam ist, bedarf dies jeweils der Prüfung im Einzelfall. Die Kontrollmitteilung stellt aber keinen isolierten Sperrgrund gem. § 370 AO dar.