Kein Vorsteuerabzug für eine GmbH aus Rechnungen für Strafverteidigerkosten ihres Geschäftsführers
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 21.02.2013 (Az. C-104/12) klargestellt, dass einer Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) auch dann der Vorsteuererstattungsanspruch aus Rechnungen für Strafverteidigerkosten ihres eigenen Geschäftsführers zu versagen ist, wenn der strafrechtliche Vorwurf in einem betrieblichen Kontext veranlasst gewesen ist. Für den EuGH war entscheidend, dass die Kosten vorrangig dem Schutz der privaten Interessen ihres Geschäftsführeres gedient haben und es an einem rechtlichen Zusammenhang zwischen Strafverfolgung und dem Unternehmen fehle. Dies gelte im übrigen auch, wenn die GmbH arbeitsrechtlich verpflichtet wäre, die Strafverteidigerkosten zu übernehmen.