Haftung von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorfs vom 10.02.2009 (Az. 8 V 2459/08) haften auch Bankmitarbeiter als Haftungsschuldner gegenüber dem Finanzamt auch für noch nicht aufgedeckte Steuerschulden, wenn der Bankmitarbeiter durch anonymisierte Bargeld- und Wertpapierübertragungen ins Ausland Beihilfe zur Steuerhinterziehung seiner Bankkunden geleistet haben soll. Für den Inhalt des den Bankmitarbeiter in Anspruch nehmenden Haftungsbescheides des Finanzamtes ist nach dieser Entscheidung des Finanzgerichts nicht erforderlich, dass aus dem Bescheid der oder die Steuerschuldner hervorgehen oder erkennbar ist, in welcher Höhe die Steuerschuld tatsächlich auf den jeweiligen Steuerschuldner entfällt.

Hinweis: Diese Fälle können nur dann relevant werden, wenn durch Selbstanzeige der Bankkunden die Steuern nicht bereits nachentrichtet worden sind, um in die Vergünstigung der Straffreiheit zu gelangen.