Leichtfertige Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 23.10.2008 (vgl. Az. 1 Ss 140/08) erfüllt ein Steuerberater den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 378 Abs. 1 Abgabenordnung (leichtfertige Steuerkürzung) nicht, wenn er lediglich die Steuererklärung seines Mandanten vorbereitet und diese Steuererklärung vom Steuerpflichtigen selbst unterzeichnet und beim Finanzamt eingereicht wird. Das Gericht begründet diese Entscheidung mit der Feststellung, dass es in diesem Fall an eigenen Angaben des Steuerberaters gegenüber dem Finanzamt fehlt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken folgt demnach der herrschenden Rechtsprechung zu der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit eines steuerlichen Beraters (vgl. BayObLG in NStZ 1994, 136 = wistra 1994, Seite 34 sowie des Oberlandesgerichts Braunschweig in NStZ 1998, Seite 44 = wistra 1996, Seite 319).

Dem Beschluss des OLG Zweibrücken lag der Fall zugrunde, dass ein selbstständiger Steuerberater für seinen Mandanten, der bereits durch rechtskräftiges Urteil wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist und einen Autohandel betrieb, die gesamte steuerliche Betreuung übernommen hatte. Er hatte sowohl die laufende Buchführung als auch die Umsatzsteuervoranmeldungen für seinen Mandanten erstellt. Der Mandant hat die von seinem Steuerberater gefertigte Umsatzsteuerjahreserklärung unterzeichnet und beim Finanzamt eingereicht. Darin waren Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt DM 245.517,29 enthalten, die nicht auf gem. §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnungen zurückgingen, sondern lediglich auf verbindliche Bestellungen beruhten und mit denen Scheingeschäfte abgewickelt worden sind. Der Mandant wurde vom Steuerberater nach den Feststellungen des OLG Zweibrücken mehrmals aufgefordert, die fehlenden Eingangsrechnungen, die zu dem Vorsteuerabzug berechtigten, vorzulegen. Der Steuerberater wurde jedoch über den Umstand der Scheingeschäfte getäuscht.

Der Beschluss des OLG Zweibrücken, wonach der betroffene Steuerberater für die Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung den Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht erfüllt hat, steht im Gegensatz zu der finanzgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 19.12.2009 – Az. IV R 37/01 in wistra 2003, Seite 312), wonach eine weitergehende Verantwortlichkeit des Steuerberaters nach § 378 Abs. 1 Abgabenordnung angenommen wird.

Das OLG Zweibrücken begründete seine Auffassung damit, dass es bei der Auslegung von Straf- und auch Bußgeldnormen einer zurückhaltenden Auslegung bedarf und nur solche Handlungen als tatbestandsmäßig angenommen werden können, die sich bereits nach dem Wortlaut unter die Norm der leichtfertigen Steuerhinterziehung nach § 378 Abs. 1 AO subsumieren lassen. Im Übrigen erlangt nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Frage der Steuerhinterziehung lediglich nur insoweit Bedeutung, als es dort um die weitere Rechtsfrage der steuerlichen Festsetzung nach Ablauf der Regelfestsetzung gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO geht. Danach ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, es sei denn, Steuern sind hinterzogen worden, wodurch sich bei leichtfertiger Steuerhinterziehung die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre und bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert.