Der Käufer, der nicht versteuerte Zigaretten von Importeuren ankauft, aber an dem Verbringungsvorgang ins Inland nicht beteiligt gewesen ist, macht sich wegen Steuerhinterziehung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.02.2010 (Az.: 1 StR 635/09) nicht strafbar.
Dieses Urteil dürfte auch mit Blick auf die geänderte Vorschrift des § 23 Abs. 1 TabStG ebenfalls gelten.
In dem vom BGH entschiedenen Fall waren die Zigaretten zuvor aus Russland und der Ukraine unter Verstoß gegen die Gestellungspflicht gem. Art. 40 Zollkodex von anderen Personen nach Polen verbracht und dort zur Vorbereitung des Weitertransportes gelagert worden.
