Verleihung des Titels „Fachanwalt für Strafrecht“ an Rechtsanwalt Michael Olfen

Die Rechtsanwaltskammer Hamburg hat Rechtsanwalt Michel Olfen im Juli 2015 die Erlaubnis erteilt, den Berufstitel „Fachanwalt für Strafrecht“ zu führen.

Als Fachanwalt für Strafrecht ist ein entsprechender Lehrgang über die Dauer von mindestens 120 Zeitstunden erfolgreich zu absolvieren. Zusätzlich sind in einer schriftlichen Prüfung mindestens 3 Klausuren über insgesamt 15 Zeitstunden erfolgreich zu bestehen.

Als Nachweis über die praktischen Fähigkeiten und Erfahrungen hat der Rechtsanwalt in den 3 Jahren vor Verleihung des Titels insgesamt mindestens 60 strafrechtliche Mandate zu bearbeiten und dabei an mindestens 40 Hauptverhandlungstagen vor einem Schöffengericht beim Amtsgericht oder vor der dem Landgericht aufzutreten.

Die Erlangung des Titels verpflichtet den Fachanwalt darüber hinaus dazu, jährlich an Fortbildungen über die Dauer von mindestens 15 Zeitstunden in dem jeweiligen Rechtsgebiet teilzunehmen und der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen. Anderenfalls wird der Berufstitel durch die Berufskammer wieder entzogen.

Neue Büroadresse Berlin!

August 2014

Die Kanzlei Oberwetter & Olfen  hat neue Büroräume in der Hauptstadt  bezogen.

Sie finden uns im

Haus der Bundespressekonferenz

Schiffbauerdamm 40 (Eingang auch über Reinhardtstraße 55)

10117 Berlin

Telefon: 030-20649442

Fax:  030-20622010

in unmittelbarer Nähe von Reichstag, Bundeskanzleramt und Hauptbahnhof.

„Verleihung des Titels “Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)” durch die DeutscheAnwaltAkademie

Die DeutscheAnwaltAkademie hat Rechtsanwalt Michael Olfen am 18.08.2014 den Berufstitel “Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)” verliehen. Die Zertifizierung wird Rechtsanwälten verliehen, wenn Sie besondere theoretische Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts nachgewiesen haben. Hierfür war die Teilnahme an einem Lehrgang an 15 Unterrichtstagen mit insgesamt 100 Unterrichtsstunden sowie die erfolgreiche Anfertigung von vier Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) unter Prüfungsbedingungen (7,5 Zeitstunden) erforderlich.
Die Zertifizierung ist gültig bis zum 17.08.2016 und wird auf Nachweis besonderer Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von 2 Jahren verlängert. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nur Rechtsanwälten/innen gewährt wird, die sich regelmäßig fortbilden.“

Die DeutscheAnwaltAkademie hat Rechtsanwalt Michael Olfen am 18.08.2014 den Berufstitel “Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)” verliehen. Die Zertifizierung wird Rechtsanwälten verliehen, wenn Sie besondere theoretische Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts nachgewiesen haben. Hierfür war die Teilnahme an einem Lehrgang an 15 Unterrichtstagen mit insgesamt 100 Unterrichtsstunden sowie die erfolgreiche Anfertigung von vier Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) unter Prüfungsbedingungen (7,5 Zeitstunden) erforderlich.
Die Zertifizierung ist gültig bis zum 17.08.2016 und wird auf Nachweis besonderer Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von 2 Jahren verlängert. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nur Rechtsanwälten/innen gewährt wird, die sich regelmäßig fortbilden.“

Vorsteuerabzug aus Gebühren eines Strafverteidigers nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2013 (Az: V R 29/10) nicht möglich

Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sowie Mehrheitsgesellschafter als Organträger Vorsteuerabzugsansprüche aus einer Rechnung seines Strafverteidigers geltend gemacht.

Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner ablehnenden Entscheidung darauf berufen, dass die Übernahme einer Strafverteidigung und deshalb auch die Strafverteidigerleistungen dem vorherigen Schutz der „privaten Interessen“ diene und deshalb nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers in seiner Eigenschaft als Organträger.

Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist nicht als berechtigt angesehen worden, da die Leistungen des Strafverteidigers nicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers gestanden haben.

Der Bundesfinanzhof hat sich auf die EuGH-Rechtsprechung im EUGH-Urteil zum Fall „Becker“ bezogen, wonach sich der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistungund der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der ihm bezogenen Leistung zu richten habe.

Nach Auffassung des EuGH eröffnen Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Nicht überraschend hat demnach wieder einmal die europarechtliche Auslegung des Deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG 1999/2005, § 15) auf der Grundlage der Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 den Ausschlag für die nationaleBesteuerung gegeben.