Zahnärztliche Approbation kann bei strafrechtlicher Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung entzogen werden

Nach einem Urteil des OVG Münster vom 31.03.2010 kann einem Zahnarzt die zahnärztliche Approbation widerrufen werden, soweit er sich wegen steuerstrafrechtlicher Verfehlungen schuldig macht. Die Steuerhinterziehung rechtfertigt die Annahme eines schwerwiegenden Fehlverhaltens bei der Einhaltung der beruflichen Pflichten als Zahnarzt.

Anerkannt ist jedoch, daß nicht jedes Steuervergehen zur Annahmen der Unwürdigkeit im Sinne der Bundesärzteordnung führt, sondern die Grenze (erst) dann überschritten wird, wenn die steuerstrafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufs stehen und eine Würdigung des Gesamtverhaltens des Täters und seiner Gesamtpersönlichkeit sowie der derzeitigen Lebensumstände keine positive Prognose ermöglicht, die eine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung des Arztberufs bieten.