Verjährungsfrist für einfache Steuerhinterziehung soll von fünf auf 10 Jahre verlängert werden

Der Bundesrat hat sich nach einem Gesetzentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten (BR-Drucksache 339/13 – Beschluss) für eine Vereinheitlichung der steuerstrafrechtlichen Verjährungsfristen ausgesprochen. Nach Art. 1 soll sich die Verjährungsfrist für alle Fälle der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO künftig auf 10 Jahre belaufen. Bislang gilt dies nur für Steuerhinterziehungen in einem besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO. Geplant ist, dass auch einfache Steuerhinterziehungstaten nach dem Gesetzesentwurf erst in 10 Jahren an statt der bisherigen fünf Jahren verjähren. Sämtliche bis zum in Kraft treten des Gesetzes noch nicht verjährten Hinterziehungstaten würden dann von der verlängerten Verjährungsfrist erfasst werden.
Meiner Auffassung nach würde zwar mit der Vereinheitlichung die unterschiedliche Behandlung bei der Verfolgung der einfachen und der in einem besonders schweren Fall gelagerten Steuerhinterziehung nach § 370 AO wegfallen und dadurch erhöhte Rechtssicherheit geschaffen werden.
Eine Verallgemeinerung der Verfolgungsverjährung bei sämtlichen teuerhinterziehungstaten würde jedoch mit den vergleichbaren Vermögensdelikten im Wirtschaftsstrafrecht, z.B. bei Betrug oder Untreue, wiederum zu einem Bruch in der Verjährungssystematik führen.