Mitteilung der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Nach § 397 Abs. 3 AO ist die Einleitung des Strafverfahrens dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist. Oft wird das Steuerstrafverfahren aus einem Besteuerungsverfahren heraus eingeleitet, in dem der Verdacht einer Steuerstraftat oder sonstiger Straftaten entsteht. Es besteht dann die Pflicht zur Doppelbelehrung, die das Zwangsmittelverbot im Besteuerungsverfahren sowie das Recht zur Verweigerung der Mitwirkung im Steuerstrafverfahren umfasst (§ 393 Abs. 1  AO bzw. § 136 StPO). Oft ist die steuerverfahrensrechtliche Belehrung schon zu Beginn der Besteuerungsverfahrens erfolgt. Wird bei anfänglichen oder späteren strafrechtlichen Verdachtsmomenten nicht strafrechtlich richtig belehrt, können Verwendungs- und Verwertungsverbote  die Folge sein.

Die Rechtsfolgen der Einleitung und ihrer Bekanntgabe sind im Einzelnen folgende:

  • Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung wird unterbrochen (§§ 369 Abs. 2, 376 AO, § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB), beginnt also erneut zu laufen
  • Selbstanzeige wird gesperrt (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO),
  • Folgen für die örtliche und sachliche Zuständigkeit der nach dem Prioritätsgrundsatz zuständigen Finanzbehörde (§§ 388, 390 AO)
  • Angaben des Beschuldigten und sonstige Erkenntnissen aus dem Besteuerungsverfahren können u.U. zur Verfolgung von Nichtsteuerstraftaten verwendet werden (§ 30 Abs. 4 Nr. 4a AO, § 393 Abs. 2 AO).
  • Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist im Besteuerungsverfahren (§ 171 Abs. 5Satz 2 AO).