Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung nach Steuerhinterziehung

Grundsätzlich ist auch nach einer begangener Steuerhinterziehung der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der weiteren Möglichkeit gegeben, einen Restschuldbefreiungsantrag nach §§ 286 ff. InsO zu stellen. Vorteil hierbei ist, dass der Insolvenzschuldner von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern, und damit auch gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der hinterzogenen Steuern, befreit würde.