BMF zu Doppelbesteuerung bei Mallorca-Immobilien

Eigentümer spanischer Ferienimmobilien bleiben im Fokus der Finanzbehörden: Das deutsche Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer Dienstanweisung an die Finanzämter vom 26.10.2018 Stellung zu umstrittenen Anwendungsfragen des neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Spanien von 2013 bezogen, die für Eigentümer von Mallorca-Immobilien große Bedeutung haben. Der von Immobilien-Eigentümern zu berücksichtigende, ohnehin lange Pflichten-Katalog wird damit nochmals erweitert.

Kurz zusammengefasst bezieht sich das BMF-Schreiben auf die umstrittene Frage, ob die Neuregelung im DBA Deutschland-Spanien 2013 in Art. 13 Abs. 2 DBA zur Besteuerung von Immobilien-Gesellschaften („Societad Limitada“ bzw. S.L.) nach Entstrickungs-Grundsätzen auch ohne eine Handlung des Steuerpflichtigen und ohne finanziellen Zufluss führt. Hintergrund ist, dass nach dem neuen DBA eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auch im Belegenheitsort erfolgen kann und das deutsche Besteuerungsrecht insoweit beschränkt wird. Wird die Frage der sogenannten „passiven Entstrickung“ bejaht – wie nunmehr vom BMF ausdrücklich getan, soll eine Wegzugsbesteuerung ausgelöst und fällig werden. Dass das BMF eine passive Entstrickung für gegeben sieht, ist zwar nicht im Sinne einer endgültigen Entscheidung in dieser Frage zu deuten, unter anderem weil der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen der finalen Entnahmetheorie entschieden hat, dass die Anwendbarkeit einer neuen DBA-Norm nicht zur Entstrickungsbesteuerung führt (BFH v. 16.12.1975, VIII R 3/74, BStBl. II 1976, 246). Aber die mit den Anwendungsfragen des DBA verbundenen Unsicherheiten, die im Einzelnen hoch umstritten sind, sind durch das BMF-Schreiben jedenfalls nicht verringert worden.

Der gesonderte Hinweis auf § 138 Abs. 2 AO dürfte insbesondere Immobilieneigentümer in der S.L.-Gestaltung aufschrecken. Denn hiernach sind unter anderem Auslandsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften wie der S.L. dem Finanzamt ungefragt mitzuteilen. Unterbleibt dies oder ist dies unterblieben, kann diese Pflichtverletzung gem. § 379 Absatz 2 Nr. 1 oder 1d AO mit Bußgeldern von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

Hier finden Sie das Schreiben des BMF im Wortlaut:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2018-10-26-passive-entstrickung-aufgrund-erstmaliger-anwendung-eines-abkommens-zur-vermeidung-der-DBA.pdf?__blob=publicationFile&v=1