Pflicht zum Ausfüllen des Fragebogens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf versus Aussageverweigerungsrecht

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat am 30.07.2010 in Folge der Ermittlungen gegen Mitarbeiter der Credit Suisse Bankkunden angeschrieben, die zuvor Kapitalerträge aus Depots bei der Credit Suisse nachträglich gegenüber dem Finanzamt mittels einer Selbstanzeige gem. § 371 AO angezeigt haben. Hierin werden insgesamt auf mehreren Seiten mit 24 Fragen Auskünfte der Steuerpflichtigen verlangt, insbesondere zu den Umständen, unter denen die Geldanlage bei der Credit Suisse zustande gekommen war bzw. welche Ausgestaltung die laufende Kundenbetreuung hatte.

Steuerpflichtigen kann sowohl vor, während als auch nach Einstellung eines ihnen gegenüber bekannt gegebenen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung nicht geraten werden, Auskünfte auf die Fragen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu erteilen. Den Betreffenden ist zu raten, sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 Abs. 1 StPO zu berufen und sich anwaltlich beraten zu lassen. Ggfs. besteht sogar die Möglichkeit sich auf ein umfangreiches Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigten zu stützen . Dies könnte auch dann gelten, wenn obwohl die Staatsanwaltschaft Düsseldorf an die betreffenden Steuerpflichtigen als „Zeugen“ herantritt und darauf hinweist, dass generell eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gilt. Die Belehrung ist aber nur die Belehrung bezüglich der gesetzlichen Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht. Dieses ist jedoch allgemein gehalten und wenig konkret in Bezug auf die Situation des Angeschriebenen.

Hiervon Betroffene mögen sich jedoch vergegenwärtigen, dass sie selbst bei Abgabe einer Selbstanzeige doch noch durch weiterführende Ermittlungen bei Bankkunden sich einer eigener Strafbarkeit ausgesetzt sehen können, die keineswegs durch Abgabe einer Selbstanzeige ausgeschlossen erscheint. So sind Konstellationen denkbar, in dem Selbstanzeigen nicht vollständig, bzw. Angehörige von Selbstanzeigen noch nicht umfasst sind. Der Betroffene könnte sich deshalb auf seine prozessuale Rolle als Zeuge besinnen und sich auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen. Dies gilt auch, soweit bereits nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens aufgrund der Abgabe einer Selbstanzeige das Strafverfahren bereits gem. § 170 abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Strafverfolgungsbehörden können jeder Zeit bei konkreten Anhaltspunkten die Ermittlungen wieder aufnehmen, da durch die Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist.

Kunden der Credit Suisse sollten deshalb nicht leichtfertig den Fragebogen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf ohne anwaltliche Beratung ausgefüllt abgeben.