Straf- und steuerrechtliche Verjährung bei Schenkungsteuerhinterziehung

Der für Steuerstrafsachen (§§ 370 ff. AO) zuständige 1. Senat des Bundesgerichtshofs hat zur Frage, wann eine Tat wegen Schenkungsteuerhinterziehung aus Verjährungsgründen nicht mehr verfolgt werden kann, in einem Beschluss vom 25.07.2011 klargestellt, dass die unterlassene Anzeige bei der Schenkung die Grundlage bei der Berechnung der Verjährungsfrist bietet. Die Fristberechnung zur strafrechtlichen Verfolgungsverjährung darf aber nicht mit der steuerrechtlichen Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO verwechselt werden. Der BGH hat mit seinem Beschluß dem Rechtsanwender eindeutige Regeln an die Hand gegeben, den Zeitpunkt für die Verfolgungsverjährung einer Schenkungsteuerhinterziehung durch Unterlassen, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, zu bestimmen.