Steuerhinterziehung großen Ausmaßes – Rechtssicherheit und Überkriminalisierung
Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 hat der 1. Strafsenat des BGH (1 StR 373/15) darauf erkannt, dass ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000,00 EUR vorliegt.
Dies hat neben der Auswirkung auf das Strafmaß erhebliche Konsequenzen für die auch im Rahmen von Selbstanzeigen relevante Verfolgungsverjährung von nunmehr 10 Jahren, da eine Selbstanzeige alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart zu umfassen hat.
Die gegen die durch das Landgericht Mannheim getroffene Annahme eines „besonders schweren Falls“ im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO gerichtete Revision des Angeklagten, der zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war, verwarf der 1. Strafsenat als unbegründet.
