Rechtsanwalt Dr. Meinecke aus unserer Kanzlei erhält Preis des „Deutsche Strafverteidiger e.V.“

Rechtsanwalt Dr. Fabian Meinecke, M.A., aus unserer Berliner Kanzlei wird mit dem Preis des „Deutsche Strafverteidiger e.V.“ geehrt. Rechtsanwalt Dr. Meinecke hat sich in besonderer Weise um das Strafrecht und die Strafverteidigung verdient gemacht. In seiner Arbeit wird „ein bisher kaum beachtetes, aber wesentliches Problemfeld von Strafverfahren hervorgehoben“, begründet der Verein „Deutsche Strafverteidiger“ seine Entscheidung.

Wir gratulieren unserem Kollegen Herrn Dr. Meinecke zu dieser Auszeichnung und zu dieser herausragenden Arbeit.

Die These seiner Arbeit ist auch das Selbstverständnis der Kanzlei Oberwetter & Olfen. Es ist unser dringendes Anliegen, die Persönlichkeitsrechte unserer prominenten Mandanten zu jeder Zeit bestmöglich zu schützen. Und es ist uns gelungen, dass bislang keiner unserer in der Öffentlichkeit stehenden Mandanten – beispielsweise aus Wirtschaft, Film-, Musik- oder

Autoren-Szene – im Zusammenhang mit steuer- oder strafrechtlichen Ermittlungen in den Medien Erwähnung fand.

Rechtsanwalt Dr. Meinecke ist in unserer Kanzlei auf dem Gebiet des Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit tätig.

Entscheidung des FG Baden-Württemberg zur Unionsrechtskonformität der Hinzurechnungsbesteuerung

Das FG Baden-Württemberg hat mit Beschl. v. 12.8.2015 – 3 V 4193/13 (BeckRS 2015, 95754) aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz einem Begehren auf Aussetzung zur Vollziehung entsprochen. 

 In dem Fall klagte ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer schweizerischen Kapitalgesellschaft. Nach einer Steuerfahndungsprüfung behandelte das FA die Gesellschaft als zur Steuervermeidung eingesetzte Zwischengesellschaft und erließ für die Jahre 2003 bis 2011 geänderte Feststellungsbescheide nach § 18 AStG (Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen).

Der Antragsteller legte gegen die Bescheide Einspruch ein und begehrte wegen ernstlicher Zweifel an der unionsrechtlichen, abkommens- und verfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7ff. AStG sowie wegen unbilliger Härte Aussetzung der Vollziehung. Die Maklertätigkeit stelle eine echte wirtschaftliche Tätigkeit i. S.d. § 8 Abs. 2 AStG dar. Der Antrag stützte sich auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) i.V.m. mit dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz sowie auf die in Drittstaatenfällen anwendbare Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV).

Das FA trug vor, die Stand-still-Klausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV schließe die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit aus und beantragte daher die Abweisung des Antrags.

Das FG Baden-Württemberg gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vollumfänglich statt. Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO müsse die Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide nach § 18 AStG ausgesetzt werden. Dabei genüge schon die Aussicht auf Zulassung zur Revision. Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung zur Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG im Fall von Drittstaaten seien ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht zu verneinen. Das FG Münster habe in einem vergleichbaren Fall zwar teilweise Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit für zulässig erachtet; auch das FG Münster habe aber die Revision zugelassen, die unterdessen auch eingelegt wurde.

Für die betreffenden Streitjahre stünde daher nicht mit der notwendigen Gewissheit fest, ob die §§ 7 ff. AStG unionsrechtskonform ausgestaltet seien. Nach der gebotenen summarischen Prüfung des beschließenden Senats erscheint nicht zuverlässig vorhersehbar, wie der EuGH die Vereinbarkeit der AStG-Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung für die Streitjahre, im Verhältnis zu Drittstaaten generell und insbesondere im Verhältnis zur Schweiz beurteilen wird. Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers käme es daher nicht mehr an.

Da eine Beschwerde nicht eingelegt wurde, wird eine Auseinandersetzung des BFH mit den vorgenannten Fragen im Revisionsverfahren vor dem BFH erfolgen.

Der Fall gibt jedenfalls Anlass, bei Fragen der Unionsrechts- und Verfassungskonformität der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung genauestens hinzuschauen und vor dem Hintergrund der Erwägungen des FG Baden-Württemberg die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu prüfen.

Jahresstatistik Zoll 2015 – aktuelle bedeutsame Entwicklungen für 2016

Jahresstatistik Zoll 2015 – aktuelle bedeutsame Entwicklungen für 2016

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 11. April 2016 die Statistik der Zollverwaltung für das Jahr 2015 veröffentlicht. Erstmalig kontrollierten Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) auch regelmäßig die Einhaltung der Vorschriften nach dem seit 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohngesetz (MiLoG) im Rahmen von bundesweit insgesamt rund 400.000 Prüfungen. Laut der Pressemitteilung des BMF „ist zu berücksichtigen, dass neu in die Prüfungen einbezogene Branchen zunächst für die Neuregelungen sensibilisiert wurden, ohne Verstöße unmittelbar zu ahnden.“ Mit anderen Worten wurden – wie nicht selten nach Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen – die betreffenden Branchen mit „Warnschüssen“ vorbereitet. Die meisten Unternehmer dürften wegen der Branchenvorgaben des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bereits mit entsprechenden Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten vertraut sein. Dennoch ist 2016 zu besonderer Sorgfalt bei der Erfüllung von Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zu raten, insbesondere in den Wirtschaftsbereichen, für die ein Mindestlohn erstmalig gilt. Dies sind etwa Einzelhandel, Hotel- und Gaststättengewerbe, Kurierfahrer, Bäcker und Werbezusteller. Es ist davon auszugehen, dass im Jahr 2017 Prüfungen gezielter vorgenommen und die Ahdnungsschwelle geringer angesetzt wird.

…und immer wieder Cum-Ex

Das Auskunftsverlangen der BaFin an deutsche Banken zu Trades um den Dividendenstichtag hat den Druck auf die unter Generalverdacht geratenen Geldhäuser zur Aufklärung von Cum-Ex-Sachverhalten nochmals erhöht. Denn die BaFin ist verpflichtet, die Daten den Staatsanwaltschaften zur Verfügung zu stellen. Ob sich die Erwartung, dass unberechtigte Steueransprüche in großem Umfang geltend gemacht worden sind, erfüllt, wird auch davon abhängen, ob die Banken noch zur Aufklärung der teils über fünf Jahre zurückliegenden Sachverhalte in der Lage sind. Die Geldhäuser sind gut beraten, die Aufklärung selbst voranzutreiben und zu steuern, um reputationsschädigende strafprozessuale Maßnahmen zu verhindern. Welche Daten den Behörden bekannt sind, ist weitgehend unbekannt. Mit den auf der durch das Land NRW angekauften Daten-CD befindlichen Angaben dürften aber jedenfalls teilweise strafbefreiende Selbstanzeigen wegen Tatentdeckung nicht mehr möglich sein, soweit die jeweilige Gestaltung sich als strafbare Steuerhinterziehung erweist. Als gesichert kann aber in Ansehung der großen medialen Aufmerksamkeit auf die mehrfache Erstattung von Kapitalertragssteuer bei Cum-Ex-Deals gelten, dass auch weiterhin sämtliche behördliche Möglichkeiten zur Aufklärung genutzt werden.

Aktueller Beitrag zur Doppelverfolgungstätigkeit der europäischen Steuerbehörden

In der Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und im Unternehmen (ZWH) im Heft 3 vom 15. März 2016 haben wir einen aktuellen Beitrag zum steuerstrafrechtlichen Thema „Reichweite und Grenzen des Ne bis in idem bei grenzüberschreitenden Steuerstrafsachen“ untersucht. Der Beitrag beschäftigt sich mit den praxisrelevanten Fragen, welche durch  die zunehmende Doppelverfolgungstätigkeit der europäischen Steuerbehörden aufgeworfen werden und welche Grenzen der steuerstrafrechtlichen Sanktion durch das Doppelverfolgungsverbot gesetzt sind, wenn es in mehreren Staaten zur Aufnahme von Ermittlungen kommt. Unsere Kanzlei hat mit dem Problemaufriss einen Beitrag zum internationalen Steuerstrafrecht in Bezug auf grenzüberschreitende Steuersachverhalte, insbesondere vor dem Hintergrund des automatischen Datenaustauschs und der Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige, geleistet.

Aktueller Fachaufsatz zum Prozessbetrug

In der 2. Ausgabe 2016 der Neuen Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (47 ff.) ist der Fachbeitrag von Rechtsanwalt Meinecke zu den strafrechtlichen Anforderungen an den Betrug im Zivilprozess durch Behaupten falscher Tatsachen erschienen. In dem Beitrag wird die Rechtslage dargestellt, die in der Praxis nicht selten zu Unsicherheiten bei der Abgrenzung von strafbarem und straffreien Verhalten führt. Aus den rechtlichen Unschärfen können sich erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten ergeben.

Der deutsche Steuerfahnder auf Mallorca

Der deutsche Steuerfahnder auf Mallorca

In der 7. Ausgabe 2016 der Deutschen Zeitschrift für Steuerrecht (355ff.) ist am 19.2.2016 unser gemeinsam mit Steuerberater und Asesor Fiscal Willi Plattes verfasster Beitrag zu den strafrechtlichen Risiken von auf Mallorca unentgeltlich genutzten Ferienimmobilien unter Berücksichtigung des automatisierten Datenaustauschs zwischen europäischen Ländern erschienen. Die strafrechtlichen Risiken dürfen in der Diskussion über den erforderlichen steuerlichen Handlungsbedarf nicht vernachlässigt werden, da die Rechtsentwicklung auf die Inkriminierung von verdeckten Gewinnausschüttungen hinsteuert und Selbstanzeigen unausweichlich machen wird.

Verstärkung und Ausbau unseres Berliner Standorts

Zum Ausbau des Dezernats Strafrecht wird unsere Kanzlei zum 01. November 2015 durch Rechtsanwalt Fabian Meinecke von der führenden deutschen Strafrechtskanzlei Feigen Graf mit Büros in Frankfurt und Köln verstärkt.
Herr Rechtsanwalt Fabian Meinecke wird als Associate ausschließlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen tätig werden und unseren weiteren Standort in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten Römermann AG unter der Adresse Kurfürstendamm 185, 10707 Berlin in Berlin aufbauen.

“Letzter Ausweg: Selbstanzeige!” – Beitrag mit mir in den Tagesthemen als Steuerstrafrechtsexperte

Zum Thema Selbstanzeige im Kontext Uli Hoeneß bin ich als Steueranwalt in einem Beitrag in den “tagesthemen” (ARD) am 22.04.2013 interviewt worden:

Hier geht´s zum Fernsehbeitrag