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Geldwerter Vorteil – worauf Unternehmen achten sollten

Anlässlich des mittlerweile medienwirksamen Ermittlungsverfahrens gegen Verantwortliche des Münchener Bekleidungsherstellers Bogner stellt sich für Unternehmer aktuell die Frage, ob ein geldwerter Vorteil gegeben ist, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern hochwertige Kleidungsstücke zur Verfügung stellt. Im Rahmen seiner Compliance-Gestaltung sind Unternehmen gut beraten, bei der Überlassung von Arbeitsprodukten an Mitarbeiter die jeweilige Praxis zu überprüfen. Wird sogar ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, droht eine Überprüfung der letzten zehn Jahre, die mit erheblichen verzinsten Nachzahlungen enden kann.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Jahr 2006 sich bezüglich des Geldwerten Vorteils wie folgt geäußert (BFH, DStRE 2006, 1052, 1053 [Hervorhebungen nicht im Original]):

„Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die ‚für’ seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des ‚ganz überwiegend’ eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt BFH v. 18. 8. 2005, VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30, DStR 2005, 1810, mit Hinweis auf Senatsentscheidungen v. 7. 7. 2004, VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367, DStR 2005, 417; v. 30. 5. 2001, VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671, DStRE 2001, 1076; v. 25. 5. 2000, VI R 195/98 BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690, DStR 2000, 1641). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (BFH v. 11. 3. 1988, VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, BeckRS 1988, 22008462). Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber – neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers – ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (BFH v. 2. 2. 1990, VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472, BeckRS 1990, 22009356). Entgegen der Auffassung des FG ist es daher nicht unerheblich, wenn sich der dem Arbeitnehmer zugewandte Vorteil als außergewöhnlich hoch erweist.“

Die Bewertung, ob bei dem Überlassen von Kollektionsware aus vergangenen Kollektionen von einem lohnsteuerpflichtigem Vorgang auszugehen ist, lässt sich nach alledem nur im Einzelfall und aufgrund zahlreicher Parameter treffen. Eine solche Erhebung ist erfahrungsgemäß präventiv sinnvoll, um für eine etwaige Betriebsprüfung schon im Vorfeld gewappnet zu sein und mögliche steuerstrafrechtliche Risiken auszuschließen. Insbesondere wenn medial die sprichwörtliche „Sau durchs Dorf“ getrieben wird, wie im Fall Bogner, werden die Betriebsprüfer bei entsprechenden Sachverhalten besonders sensibilisiert sein. Das in der Rechtsprechung des BFH beschriebene betriebliche Interesse an der Überlassung bietet Anlass, die vorrangige Gewichtung der Bereicherung – also im Wesentlichen: des Warenwertes – zu hinterfragen. Unter Berücksichtigung der höheren Gewichtung von Belangen des Klimaschutzes und der Vermeidung von Abfall kann es aus unserer Sicht ein großes legitimes Interesse betroffener Unternehmen geben, die mit Entsorgung verbundenen Reputationsschäden zu vermeiden. In einer entsprechenden Compliance-Richtlinie innerhalb des Unternehmens können derartige Firmen-Grundsätze festgehalten werden.

Rechtsanwalt Dr. Fabian Meinecke

 

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