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Kein Verfallsdatum der im automatischen Finanzdatenaustausch zur Verfügung gestellten Daten durch Festsetzungsverjährung

Offenbar  kommt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Auswertung der im Rahmen des Automatischen Austauschs von Finanzdaten (AIA) seit 2017 aus dem Ausland zur Verfügung gestellten Angaben nicht hinterher. Das berichtet das Handelsblatt. Es handele sich um insgesamt 6,8 Millionen Datensätze, die sich nunmehr beim BZSt regelrecht stauten und unter anderem aufgrund Personalmangels nicht an die zuständigen Finanzämter weitergegeben werden könnten. Langsam werde für die Behörden die Zeit für eine Verfolgung von Steuervergehen knapp, da bereits Ende des Jahres die ersten Fälle verjähren könnten, heißt es weiter.

Die nun anstehenden ersten Verjährungen geben allerdings  keinen Anlass, entsprechende Sachverhalte auf sich beruhen zu lassen. Denn die für einige Sachverhalte zum Ende des Jahres 2019 eintretende Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO von vier Jahren gilt nicht bei Steuerhinterziehung. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO vielmehr zehn Jahre, sodass keine Entwarnung gegeben werden kann. Der Vorwurf der Hinterziehung wird durch die Finanzämter bei nachträglich aufgedeckten und nicht erklärten Auslandseinkünften regelmäßig erhoben.

Innerhalb der Zehn-Jahres-Frist verbleibt noch viel Zeit, in der die Finanzämter nachträglich auch lange zurückliegende Sachverhalte aufgreifen können. Hinzu kommt: Je länger die Sachverhalte zurückliegen, desto mehr Zinsen addieren sich zu der Nachforderung hinzu. Wir raten den Betroffenen trotzdem, Ruhe zu bewahren und nicht in Panik zu verfallen. Durch eine entsprechende Prüfung und Regulierung kann erfahrungsgemäß vermieden werden, auch Jahre später noch mit steuerlichen Nachforderungen konfrontiert zu werden.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/steuervermeidung-geleakten-steuerdaten-droht-das-verfallsdatum/24879766.html

Mehr zum Thema hier:

https://www.steuern-und-strafe.de/bmf-veroeffentlicht-finale-staatenaustauschliste-im-sinne-des-§-1-absatz-1-fkaustg/

BMF veröffentlicht finale Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG

Von Andorra bis Zypern: Das Bundesministerium für Finanzen hat die Liste aller 94 Staaten veröffentlicht, mit denen zum Stichtag 30. September 2019 ein Austausch der Finanzdaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt.

Um den Austausch zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates zu gewährleisten, sind dem BZSt nun von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2019 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Die komplette Liste steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

BMF veröffentlicht Liste der am ersten automatischen Austausch von Steuerdaten zum 30. September 2017 teilnehmenden 53 Staaten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. April 2017 eine Liste der Staaten veröffentlicht, mit denen der erste automatische Datenaustausch zum 30. September 2017 erfolgen soll. Die Finanzinstitute der auf der Liste befindlichen Länder sollen alle Kontendaten bereits zum 31. Juli 2017 dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Weiterlesen