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Finanzämter verschicken erste Aufforderungen zur Nacherklärung aufgrund AIA

Auf steuern-und-strafe.de berichten wir laufend über die Entwicklungen rund um den Automatischen Informationsaustausch. Nach einigen Anlaufschwierigkeiten bei den Finanzämtern, die auch noch nicht vollständig behoben sind, werden nun die ersten Anfragen an Steuerpflichtige verschickt, die auf Erkenntnissen aus dem Automatischen Informationsaustausch beruhen.

Der erste Austausch erfolgte im Jahr 2017. Gut 100 Länder auf der FKAustG-Staatenaustauschliste, zuletzt auch die Türkei, stellen den deutschen Behörden Kontendaten über in Deutschland ansässige Steuerpflichtige zur Verfügung, um nicht versteuerte Einkünfte aufzudecken. Da nach Tatentdeckung eine Selbstanzeige nicht mehr wirksam abgegeben werden kann, ist die Zeit knapp. Zudem sind für eine Selbstanzeige alle nicht versteuerten Einkünfte mindestens der letzten zehn Jahre zu ermitteln, steuerlich zu bewerten und zu erklären, so dass die Erstellung mit einigem Aufwand verbunden ist.

Die vom Finanzamt verschickten Schreiben sehen aus wie folgt (anonymisiert):

 

 

Kein Verfallsdatum der im automatischen Finanzdatenaustausch zur Verfügung gestellten Daten durch Festsetzungsverjährung

Offenbar  kommt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Auswertung der im Rahmen des Automatischen Austauschs von Finanzdaten (AIA) seit 2017 aus dem Ausland zur Verfügung gestellten Angaben nicht hinterher. Das berichtet das Handelsblatt. Es handele sich um insgesamt 6,8 Millionen Datensätze, die sich nunmehr beim BZSt regelrecht stauten und unter anderem aufgrund Personalmangels nicht an die zuständigen Finanzämter weitergegeben werden könnten. Langsam werde für die Behörden die Zeit für eine Verfolgung von Steuervergehen knapp, da bereits Ende des Jahres die ersten Fälle verjähren könnten, heißt es weiter.

Die nun anstehenden ersten Verjährungen geben allerdings  keinen Anlass, entsprechende Sachverhalte auf sich beruhen zu lassen. Denn die für einige Sachverhalte zum Ende des Jahres 2019 eintretende Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO von vier Jahren gilt nicht bei Steuerhinterziehung. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO vielmehr zehn Jahre, sodass keine Entwarnung gegeben werden kann. Der Vorwurf der Hinterziehung wird durch die Finanzämter bei nachträglich aufgedeckten und nicht erklärten Auslandseinkünften regelmäßig erhoben.

Innerhalb der Zehn-Jahres-Frist verbleibt noch viel Zeit, in der die Finanzämter nachträglich auch lange zurückliegende Sachverhalte aufgreifen können. Hinzu kommt: Je länger die Sachverhalte zurückliegen, desto mehr Zinsen addieren sich zu der Nachforderung hinzu. Wir raten den Betroffenen trotzdem, Ruhe zu bewahren und nicht in Panik zu verfallen. Durch eine entsprechende Prüfung und Regulierung kann erfahrungsgemäß vermieden werden, auch Jahre später noch mit steuerlichen Nachforderungen konfrontiert zu werden.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/steuervermeidung-geleakten-steuerdaten-droht-das-verfallsdatum/24879766.html

Mehr zum Thema hier:

https://www.steuern-und-strafe.de/bmf-veroeffentlicht-finale-staatenaustauschliste-im-sinne-des-§-1-absatz-1-fkaustg/

Datenaustausch zum 30. September 2017

Der zum 30. September 2017 beginnende, zwischen 100 Staaten vereinbarte internationale und automatisierte Datenaustausch führt zu einer bisher nicht vergleichbaren Sammlung und Übermittlung von Finanzdaten. Diese werden im Wesentlichen durch die in die Pflicht genommenen Banken erhoben und den staatlichen Stellen übersandt. Welche Folgen dies genau für nicht erklärte Erträge aus Auslandsvermögen hat, ist nur im Einzelfall zu beurteilen und kann – insbesondere nach Übermittlung der Daten – von der Frage der Tatentdeckung abhängen (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Frage, welche Daten übermittelt werden, definiert in Deutschland § 2 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz  (FKAustG). Übermittelt werden: Weiterlesen