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Datenaustausch zum 30. September 2017

Der zum 30. September 2017 beginnende, zwischen 100 Staaten vereinbarte internationale und automatisierte Datenaustausch führt zu einer bisher nicht vergleichbaren Sammlung und Übermittlung von Finanzdaten. Diese werden im Wesentlichen durch die in die Pflicht genommenen Banken erhoben und den staatlichen Stellen übersandt. Welche Folgen dies genau für nicht erklärte Erträge aus Auslandsvermögen hat, ist nur im Einzelfall zu beurteilen und kann – insbesondere nach Übermittlung der Daten – von der Frage der Tatentdeckung abhängen (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Frage, welche Daten übermittelt werden, definiert in Deutschland § 2 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz  (FKAustG). Übermittelt werden: Weiterlesen