Strafverteidigung bei Steuerhinterziehung, Selbstanzeigen zum Erreichen von Straffreiheit
Für die Verteidigung in Steuerstrafrechtsfällen ist nicht nur fundiertes Wissen auf dem klassischen Gebiet anwaltlicher Strafverteidigung, sondern auch im Steuerrecht nötig. Ohne dieses Expertenwissen kann der bestellte Strafverteidiger weder mit der Steuerfahndung noch der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes auf Augenhöhe verhandeln. Folge hiervon sind nicht nur verfehlte steuerliche Mehrergebnisse mit der Folge beträchtlicher Steuerschäden, sondern auch daran orientierte erhöhte und vermeidbare Strafen für den Mandanten, die nicht selten existenzbedrohend sein können.
Die Steuerfahndung ist Polizei und Finanzbehörde. Ihr muss demnach unbedingt als Strafverteidiger und als Steueranwalt begegnet werden. Denn die Steuerstrafverteidigung wird in erster Linie über die Höhe der verkürzten Steuern als objektiver Tatbestand einer Steuerhinterziehung geführt.
Mit unserer jahrelangen Erfahrung im Bereich der deutschen Steuern und in der Besteuerung von Kapitalerträgen nach deutschem Recht ist der Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit die Erstellung von Selbstanzeigen und die Abwicklung mit den Finanzämtern bis zur Erlangung der endgültigen Straffreiheit.
Daneben bieten wir auch vorbeugende Beratungen etwa zur Vermeidung von unwirksamen Teilselbstanzeigen und bei Verjährungs- und Verfahrensfragen, insbesondere in enger Zusammenarbeit mit Vermögensverwaltern, Treuhändern, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Banken in der Schweiz und andernorts an.
Verteidigung im Steuerstrafrecht
Den Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 371 AO hat verwirklicht, wer gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Außerdem müssen durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt worden sein. Steuern sind gem. § 370 Abs. 4 AO dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.
Es stellt sich somit für den Verteidiger die Frage nach einer effektiven Verteidigungsstrategie. Zunächst wird in den meisten Fällen im Bereich der Strafverteidigung dem Mandanten geraten, sich nicht zur Sache einzulassen und zu schweigen. Auch in Steuerstrafsachen ist daher die Überlegung anzustellen, welcher Zeitpunkt für eine Einlassung der richtige ist.
Zu Beginn der Fahndung ist zu einer Einlassung meist nicht zu raten, da sich eine solche im Verlauf des Verfahrens nicht wesentlich ändern sollte. Schließlich gewinnt eine konstante Einlassung mit der Zeit an Glaubhaftigkeit. Eine widerrufene oder geänderte Aussage wird dagegen eher zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.
Viele Steuerpflichtige haben sich im Laufe der Zeit, in der die Steuern hinterzogen worden sind, überlegt, wie sie diese im Falle der Entdeckung „erklären” können. Diese erdachte Geschichte hat sich häufig derart verfestigt, dass der Beschuldigte oft selbst an die Überzeugungskraft seiner Geschichte glaubt. Jedoch folgt auf eine solche Erklärung zumeist die Erkenntnis, dass die Behörde an der Glaubhaftigkeit der Aussage zweifelt. Ferner erhofft sich der Beschuldigte von einem Geständnis häufig auch, dass das Verfahren schneller beendet, ggf. eingestellt wird und die Strafe aufgrund dessen gemildert werden könnte.
Gegen diese (nachvollziehbaren) Gründe spricht jedoch, dass gegen das Schweigen eines Beschuldigten nicht argumentiert und diesem auch nicht durch Nachfragen begegnet werden kann. Ferner darf das Schweigen auch nicht zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt werden. Sowohl die Einlassung als auch die Antworten auf Nachfragen bei einer Einlassung können kann dagegen als unglaubhaft von Seiten der Finanzbehörde gewertet werden. Auch die Tatsache, dass ein Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen ist, ist zwar richtig, aber dennoch relativ. Einmal ist zu Beginn eines Strafverfahrens ggf. noch offen, ob der Beschuldigte überhaupt bestraft wird und außerdem kann eine Strafmilderung aufgrund eines Geständnisses die Verringerung des Strafmaßes dahingehend bedeuten, dass eine Verurteilung von zunächst 2 Jahren zur Bewährung auf 1 Jahr ohne Bewährung gemildert wird. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sind häufig an einem einvernehmlichen Verfahren interessiert, sodass durch ein schnelles Geständnis auch durchaus eine abgesprochene und akzeptable Strafe erreicht werden kann. Hierzu ist aber eben auch nur dann zu raten, wenn die Rechtsfolgen auch tatsächlich zugesichert sind. Zu einer Einlassung sollte demzufolge erst vor der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder auch erst in der Hauptverhandlung geraten werden.
Aus diesem Grund sollte sich während des gesamten Verfahrens nach Möglichkeit auch nur der Verteidiger schriftlich äußern, da so Einlassungen vermieden werden können, die sonst ggf. unwiderruflich feststehen. Wobei auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die eigene Einlassung des Beschuldigten überzeugender ist, als die genauestens überprüfte und mit Bedacht formulierte des Verteidigers. Es sollte daher auf den Einzelfall abgestellt und eben für jeden Fall erneut überprüft werden, ob zu einer Einlassung oder einer Aussageverweigerung oder ggf. auch zu einer Kombination aus beiden geraten werden sollte.
In diesem Zusammenhang soll nun auch die Frage erörtert werden, ob dem Mandanten zu einer außergerichtlichen Einigung bspw. im Rahmen einer Einstellung des Verfahrens gegen die Ableistung einer Auflage oder das Abwarten einer Hauptverhandlung geraten werden soll.
Gegen die Hauptverhandlung spricht aus Verteidigersicht, dass bei einer streitigen Verhandlung auf deren Ergebnis nicht mehr eingewirkt werden kann. Das Gericht zieht sich zur endgültigen Entscheidungsfindung zurück und es bleibt nur abzuwarten, welche Entscheidung es treffen wird. Des Weiteren entstehen für die Vertretung in einer Hauptverhandlung weitere Kosten, die der Mandant ggf. bei einer Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung zwar mehr bezahlt hätte, diese aufgrund der Hauptverhandlung aber für eine günstigere Einstellung an seinen Verteidiger zu zahlen hätte. Ferner wirken sowohl die psychische als auch die physische Belastung einer Hauptverhandlung auf den Mandanten ein. Gerade auch im Hinblick auf öffentlichkeitswirksame Verhandlungen drohen existensvernichtende Nebenfolgen, wenn auch anzumerken ist, dass zwar viele Steuerpflichtige aufgrund der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung wirtschaftliche Nachteile befürchten, derartige Nachteile in der Hauptzahl der Fälle sich in meiner Praxis empirisch nicht bewahrheitet haben.
Für die Hauptverhandlung spricht hingegen, dass das vom Gericht verhängte Strafmaß häufig unter dem einer außergerichtlichen Verfahrensbeendigung liegt, gerade weil für Gericht und Staatsanwaltschaft eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Person des Täters, der sich einer Hauptverhandlung stellt, besteht. Ferner werden die außergerichtlichen Verfahrensabschlüsse oftmals auch noch durch die Bußgeld- und Strafsachenstellte beeinflusst, deren Sachbearbeiter den Umgang mit hohen Geldbeträgen gewohnt sind. Die Amtsgerichte, die keine ausschließliche Steuerzuständigkeit haben, sind dagegen aus der Praxis wesentlich geringere Beträge gewohnt.
Nicht zuletzt kommt es natürlich auch auf die Persönlichkeit des Mandanten an, ob diesem zu raten ist, sich einer Hauptverhandlung zu stellen. Schließlich ist es für sein Verfahren nicht sonderlich förderlich, wenn er sich während dessen ggf. in Widersprüche verstrickt. Auch die zu erwartende Verfahrensdauer ist zu berücksichtigen. Dabei kommt es letztlich auf eine Einzelfallabwägung an, welcher Weg für den jeweiligen Mandanten der erfolgversprechendere ist.
Michael Olfen
Fachanwalt für Steuerrecht,
Fachanwalt für Strafrecht,
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Dr. Fabian Meinecke
Fachanwalt für Steuerrecht
Lehrbeauftragter an der
Goethe-Universität Frankfurt a. M.