Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG)

Das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) zielt darauf ab, steuerliche Missbräuche durch
nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete zu verhindern. In diesem Beitrag fassen wir die
wesentlichen Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes zusammen, wie sie im aktuellen
Dokument des Bundesfinanzministeriums dargestellt sind.

I. Umsetzung der Maßnahmen der Gruppe Verhaltenskodex

Das StAbwG setzt die Maßnahmen der EU-Gruppe Verhaltenskodex
(Unternehmensbesteuerung) um. Diese Maßnahmen richten sich gegen Steuerpraktiken, die
als schädlich angesehen werden und die Integrität des Steuersystems gefährden.

II. Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete und Ansässigkeit

Das Gesetz definiert, welche Gebiete als nicht kooperativ gelten und welche steuerlichen
Konsequenzen für Unternehmen und Einzelpersonen entstehen, die Geschäftsbeziehungen
zu diesen Gebieten unterhalten.

III. Anwendungsbereich

Das StAbwG hat einen klar definierten Anwendungsbereich:

Persönlicher Anwendungsbereich: Es betrifft sowohl natürliche als auch juristische
Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind.
Sachlicher Anwendungsbereich: Erfasst werden alle Geschäftsvorgänge mit Bezug zu
nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten.
Zeitlicher Anwendungsbereich: Die Regelungen gelten ab einem bestimmten Zeitpunkt,
der im Gesetz näher beschrieben ist​.

IV. Betroffene Geschäftsvorgänge

Das Gesetz beschreibt detailliert die Arten von Geschäftsvorgängen, die unter die neuen
Regelungen fallen. Dazu gehören insbesondere Finanzierungsbeziehungen, Versicherungs-
und Rückversicherungsprämien, Dienstleistungen sowie der Handel mit Waren und
Dienstleistungen​.

V. Abwehrmaßnahmen

  1. Das StAbwG sieht verschiedene Abwehrmaßnahmen vor, um steuerliche Missbräuche zu
    verhindern:
    Wichtige Änderungen und Maßnahmen
    1. Hinzurechnungsbesteuerung: Die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung gilt ab
    2024 für alle Einkünfte, nicht nur passive. Das bedeutet, dass Gewinne von
    Tochtergesellschaften in nicht kooperativen Gebieten stärker besteuert werden.
    2. Erhöhte Mitwirkungspflichten: Unternehmen müssen umfassendere Aufzeichnungs-
    und Meldepflichten erfüllen. Diese Informationen müssen bei Aufforderung der
    Finanzbehörde an Eides statt versichert werden.
    3. Quellensteuermaßnahmen: Es werden erweiterte Quellensteuern auf Zahlungen in
    nicht kooperative Gebiete erhoben.
    4. Versagung von Abkommensvorteilen: Die Vorteile aus
    Doppelbesteuerungsabkommen werden verweigert, was die steuerliche Attraktivität
    von Geschäftsbeziehungen zu diesen Gebieten weiter mindert.
    5. Verbot des Betriebs- und Werbungskostenabzugs: Ab 2027 dürfen
    Betriebsausgaben und Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Geschäften in
    nicht kooperativen Gebieten stehen, nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
    6. Steuerfreistellung bei Gewinnausschüttungen: Ab 2026 wird die Steuerfreistellung
    von Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen aufgehoben.

VI. Gesteigerte Mitwirkungspflichten

Steuerpflichtige, die Geschäfte mit nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten tätigen,
unterliegen erhöhten Mitwirkungspflichten. Sie müssen detaillierte Aufzeichnungen führen
und diese der Finanzverwaltung vorlegen. Bei Verletzung dieser Pflichten werden steuerliche
Sanktionen verhängt​.

VII. Verhältnis zu anderen Regelungen

Das StAbwG wird in Verbindung mit anderen steuerlichen Regelungen angewendet, um eine
umfassende Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken zu gewährleisten. Es steht im
Vorrang zu bestimmten anderen Abzugsverboten, wie der Zinsschranke nach § 4h EStG​.

VIII. Liste der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete

Die EU führt eine Liste von Ländern und Gebieten, die als nicht kooperativ in
Steuerangelegenheiten gelten. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und bildet die
Grundlage für die Anwendung der Maßnahmen des StAbwG.

Zusätzlich zu Russland sind die folgenden 15 Länder und Gebiete als nicht kooperative
Länder und Gebiete für Steuerzwecke eingestuft:
1. Amerikanisch-Samoa
2. Anguilla
3. Bahamas
4. Britische Jungferninseln
5. Costa Rica
6. Fidschi
7. Guam
8. Marshallinseln
9. Palau
10. Panama
11. Samoa
12. Trinidad und Tobago
13. Turks- und Caicosinseln
14. Amerikanische Jungferninseln
15. Vanuatu

Diese Gebiete erfüllen die Kriterien des § 2 StAbwG und stehen daher im Fokus der
Abwehrmaßnahmen des Gesetzes. Änderungen und Aktualisierungen der Liste erfolgen
regelmäßig und werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Fazit

Das Steueroasen-Abwehrgesetz ist ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von
Steuervermeidungsstrategien und zur Sicherstellung einer fairen Besteuerung. Unternehmen
und Einzelpersonen sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen und ihre
Geschäftsbeziehungen entsprechend überprüfen und anpassen.

Für weiterführende Informationen und individuelle Beratung steht Ihnen unser Team gerne
zur Verfügung. Bleiben Sie informiert und steuerlich auf der sicheren Seite!

Quellen:

Bundesfinanzministerium, Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
(StAbwG)

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB