Zeugenvernehmung / Rechtsschutz

Gemäß § 399 AO i.V.m. §§ 161 ff. StPO steht der Finanzbehörde die Befugnis zu, Zeugen zu vernehmen. Zeuge ist, wer in einem gegen eine andere Person gerichteten Strafverfahren seine subjektiven Wahrnehmungen über Tatsachen durch Aussage kundgeben soll. Er unterliegt einer Wahrheitspflicht und muss ggf. seine Aussagen beeiden lassen.

Ein Zeuge ist nach §§ 399 Abs. 1 i.V.m. § 161a Abs. 1 StPO zum Erscheinen und zur Aussage vor der als Staatsanwaltschaft tätigen Finanzbehörde verpflichtet. Es ist zu beachten, dass diese Verpflichtung lediglich vor den Bußgeld- und Strafsachenstellen gilt. Aussagen gegenüber der Steuerfahndung sind davon ausgenommen.

Das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle beim Finanzamt kann einen Zeugen nur mit den in § 51 StPO benannten Mitteln, wie Auferlegung von verursachten Kosten durch das Fernbleiben oder einem Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft, zur Aussage zwingen. Auch ist u.U. bei einem unberechtigten Ausbleiben gemäß § 161a Abs. 2, 151 Abs. 1 StPO eine zwangsweise Vorführung zulässig.

Dem Zeugen kann gemäß §§ 52 ff. StPO aus persönlichen oder beruflichen Gründen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zustehen. Erfasst ist u.a., wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt (u.a. Eltern, Kinder) oder eine eheliche Beziehung eingegangen oder als Geistlicher, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer tätig ist.

Auch steht es dem Zeugen frei, einen Rechtsbeistand einzuholen, wobei dessen Kosten grundsätzlich von diesem selbst zu tragen sind.