Wann führt eine strafgerichtliche Verurteilung zum Ausschluss vom Amt eines Geschäftsführers einer GmbH?

Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (Bundesgesetzblatt BGBL I 2008, Seite 2026) wurde der Spielraum, wann ein Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers zu erfolgen hat, ausgedehnt.

Maßgebend hierfür ist § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG. Danach kann Geschäftsführer nicht sein, wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstandesverbots übereinstimmt, und wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten

  1. des Unterlassens der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
  2. nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
  3. der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
  4. der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
  5. nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Die neuen Katalogstraftatbestände, die zum Ausschluss eines Geschäftsführers führen, gelten jedoch nur für denjenigen, der eine Tat nach dem 01.11.2008 begangen hat.