Verdeckte Ermittler, §§ 110a ff. StPO

Die Vorschriften der §§ 110a bis 110e StPO legitimieren grundsätzlich den Einsatz verdeckter Ermittler. Nach § 110a Abs.2 StPO sind verdeckte Ermittler Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Zu unterscheiden sind diese von sonstigen nichtoffen ermittelnden Beamten und V-Männern bzw. Informanten, die nur temporär unter Verdeckung ihrer wahren Identität, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, strafverfolgend tätig werden.

Um den Einsatz eines verdeckten Ermittlers zu rechtfertigen, normiert § 110 a Abs. 1 Nr. 1 – 4 StPO einen Anfangsverdacht von erheblicher Bedeutung auf dem Gebiet der Betäubungsmittel-, Waffen-, Geldfälschungs- und Staatsschutzkriminalität sowie gewerbs-, gewohnheits-, bandenmäßig oder in anderer Weise organisiert begangene Straftaten von erheblichem Umfang. Denkbar wäre es, den verdeckten Ermittler als Instrument zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet einzusetzen. Erfasst ist zudem die Wiederholungsgefahr (§ 110a Abs. 1 Satz 2 StPO).

Die Polizei entscheidet zwar über den Einsatz eines verdeckten Ermittlers, jedoch liegt grundsätzlich gemäß § 110b Abs.1 StPO die Kompetenz bei der Staatsanwaltschaft (ausnahmsweise beim Richter), welche schriftlich ihre Zustimmung zu erteilen hat. Bei Gefahr im Verzug besteht hingegen die Möglichkeit, dass die Polizei zunächst selbst agiert. Im Gegenzug ist sie jedoch verpflichtet innerhalb von drei Tagen oder unverzüglich eine nachträgliche Billigung der Staatsanwaltschaft einzuholen; darüber hinaus bedarf es der Zustimmung des Richters. Ein Unterlassen des Richters beendet gemäß § 110b Abs. 2 Satz 4 StPO zwar den Einsatz, führt jedoch nicht zur rückwirkenden Unwirksamkeit der von der Staatsanwaltschaft erteilten Zustimmung in der Eilzuständigkeit. Die bis dahin erlangten Erkenntnisse dürfen verwertet werden.

Dem verdeckten Ermittler wird gemäß § 110a Abs. 2 Satz 2 StPO die Befugnis zugesprochen, am Rechtsverkehr teilzunehmen (u.a. Vertragsschluss, Prozessführungsbefugnis, Firmengründung etc.). Auch wird erachtet, das Betreten einer fremden Wohnung mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers als zulässig zu werten (§ 110c S. 1 StPO). Dem stehen jedoch verfassungsmäßige Bedenken gegenüber. Denn Art. 13 GG legitimiert einen solchen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht.

Im Rahmen seiner Ermittlungen ist der verdeckte Ermittler nicht dazu befugt Straftaten zu begehen; auch nicht als Beweis seiner Zugehörigkeit zum Umfeld. Im Einzelfall kann hingegen die Strafbarkeit nach strafrechtsdogmatischen Grundsätzen entfallen.