Unternehmen zahlen ab dem 01.01.2024 Gebühren als Hersteller für Plastik   

Bereits zum 05. Juni 2019 wurde auf EU-Ebene durch die Richtlinie (EU) 2019/904 (Einwegkunststoffrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über die Verringerung der Auswirkung bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt beschlossen und das Ziel gesetzt, Plastikmüll zu vermeiden. Die Umsetzung dieser Richtlinie ist nunmehr in Deutschland durch die ab dem 01.01.2024 geltende Gesetzeslage erfolgt: Mit dem Gesetz zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 sind die Unternehmen von jetzt an aufgefordert, ihrer Produktverantwortung als Hersteller von Einwegkunststoffprodukten im Sinne des neuen Einwegkunststofffondsgesetzes (EKFondsG) nachzukommen. 

Da die EU mit der Richtlinie verschiedene Maßnahmen vorsieht, um die Ressource Kunststoff besser bewirtschaften zu können, den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren und den Einfluss dieser Produkte auf die Umwelt zu begrenzen, war nun der deutsche Gesetzgeber aufgefordert, den Forderungskatalog der Europäischen Gemeinschaft zu konkretisieren. Der Gesetzesbeschluss sieht vor, von den Herstellern, welche Einwegkunststoffprodukte bereitstellen oder verkaufen, eine Plastikabgabe zu fordern, die in einen hierfür geschaffenen Fonds (Einwegkunststofffonds) nach dem EWKFondsG einzuzahlen ist. Dahinter steht der Gedanke, die Hersteller und Inverkehrbringer in die Pflicht zu nehmen, anstatt Verbraucher*innen mit einer Plastiksteuer zu belasten.  

Das Gesetz sieht unter § 7 EWKFondsG eine Registrierung der Hersteller vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Umweltbundesamt vor. Hierfür wird nach § 8 EWKFondsG ein digitales informationstechnisches System bereitgestellt, zu dem die Hersteller Zugang erhalten. Die Abgabepflicht umfasst gem. § 12 EWKFondsG jährlich eine Sonderabgabe, mit der gem. § 5 EWKFondsG entstehende Verwaltungskosten finanziert werden. Ein Anspruch auf die Erstattung solcher Kosten steht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu, welche sich ebenfalls beim Bundesumweltamt registrieren müssen. Das Bundesamt prüft dann die Anspruchsberechtigung, bestätigt die Registrierung und veröffentlicht die Anspruchsberechtigung beim öffentlich-rechtlichen Träger. Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds wird gem. § 19 Abs. 1 EWKFondsG nach einem Punktesystem erfolgen und durch das Umweltbundesamt mit Leistungsbescheid festgesetzt und ausgezahlt.  

Wichtig für Unternehmen ist § 22 EWKFondsG, welcher die Feststellung zur Einordnung von Einwegkunststoffprodukten sowie die Feststellung der Herstellereigenschaft geregelt. So kann nach § 22 Abs. 1 EWKFondsG das Bundesamt auf Antrag eines Herstellers oder nach pflichtgemäßem Ermessen feststellen, ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt ist und ob nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 EWKFondsG eine Herstellereigenschaft im Sinne des Gesetzes gegeben ist.  

Vieles ist noch offen, unter anderem wie das Antragsverfahren für die Hersteller zur Feststellung der Einwegkunststoffprodukte aussehen wird. Die Unternehmen werden demnach, ähnlich wie bei einer steuerlichen verbindlichen Auskunft nach der Abgabenordnung (AO), umgehend mit einem Feststellungsantrag zu klären haben, ob sie als Hersteller und ihre Produkte als Einwegkunststoffprodukte unter die gesetzlichen Anforderungen fallen.  

Um Gesetzesverstöße zu sanktionieren sind unter § 26 EWKFondsG die entsprechenden Bußgeldvorschriften in das Gesetz mit aufgenommen worden, wonach Verstöße gegen die Registrierungspflicht oder der Vertrieb von nicht registrierten Einwegkunststoffprodukten mit einer Geldbuße von bis zu EUR 100.000,00 geahndet werden können. Dies gilt auch für Betreiber elektronischer Marktplätze und sonstige (juristische) Personen, welche nach § 9 Abs. 2, 3 EWKFondsG Einwegkunststoffprodukte nur dann anbieten und gewerbsmäßig verkaufen dürfen, wenn die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte ordnungsgemäß registriert sind. Daraus folgt, dass Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern weder erstmals auf dem Markt bereitgestellt, noch gewerblich weiterverkauft werden dürfen. 

Unternehmen, die als Hersteller gelten könnten, sind demnach dringend aufgefordert, die eigene Einordnung zu beantragen. Ihnen und auch gewerblichen Verkäufern von Einwegkunststoffprodukten ist darüber hinaus zu raten, entsprechende Compliance Maßnahmen zu ergreifen, um den gesetzgeberischen Anforderungen nachzukommen. Rechtsverstöße gegen das EWKFondsG dürften zudem als relevante Rechtsverstöße gegen EU und nationales Recht im Bereich des Umweltschutzes, der Produktsicherheit und von Qualität- und Sicherheitsstandards gelten und dem Hinweisgeberschutzgesetz unterliegen. Mitarbeitende, die solche Verstöße erkennen und melden, genießen somit den Schutz des HinSchG. Weiterführende Informationen bezüglich des Hinweisgeberschutzgesetzes finden Sie hier.  

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

Portrait Olfen

Gastbeitrag von RA Michael Olfen zum Hinweisgeberschutzgesetz im private banking magazin

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet seit Kurzem Vermögensverwalter dazu, eine interne Meldestelle für Whistleblower einzurichten – und zwar unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Wie das gelingen kann und welche Risiken es gibt, erklärt Rechtsanwalt Michael Olfen im private banking magazin.

 

Unter folgendem Link gelangen Sie zur online Version des Gastbeitrags: private banking magazin online: Gastbeitrag RA Olfen 

Unter diesem Link erhalten sie Zugriff auf die Druckversion des Gastbeitrags: private banking magazin: Michael Olfen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Deutsche Wirtschaftsnachrichten: Interview mit RA Michael Olfen

 

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine grenzüberschreitende Rechtsform, welche die transnationale Zusammenarbeit von Unternehmen vereinfacht. Auch die Rechtsanwaltskanzlei OMV PartGmbB hat sich als esb Rechtsanwälte EWIV mit mehreren europäischen Kanzleien zusammengeschlossen.

Anlässlich des scheinbaren Missbrauchs dieser Rechtsform durch beispielsweise die IK-EWIV hat RA Michael Olfen den Deutschen Wirtschaftsnachrichten ein Interview gegeben.

Unter folgendem Link können Sie das ganze Interview mit RA Michael Olfen lesen:

Link: EWIV wird von dubiosen Konstrukten in Verruf gebracht

 

 

Tatsächliche Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten durch BMF erheblich erschwert 

Das BMF hat am 23.06.23 bekanntgegeben, dass die Verwaltungspraxis für die Anwendbarkeit einer tatsächlichen Verständigung (tV) über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (vgl. BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 (BStBl I S. 831), zuletzt ergänzt durch BMF-Schreiben vom 15. April 2019 (BStBl I S. 447), ergänzt wird. Das BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 (BStBl I S. 831), zuletzt ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 15. April 2019 (BStBl I S. 447), sieht nunmehr bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte vor, dass das Instrument der tatsächlichen Verständigung nur zurückhaltend anzuwenden ist und verweist auf die bestehenden Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit, z. B. die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung, sowie insbesondere auf die Schätzungsmöglichkeiten der Finanzämter nach § 162 Absatz 2 bis 4 AO. Zudem soll im Einzelfall der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgen (Tz. 4.1. Absatz 2), die tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (ggf. im Ausland ansässigen) Konzernspitze unterzeichnet werden. 

Was ist eine tatsächliche Verständigung?

Eine tV ist in der täglichen anwaltlichen Praxis ein besonders wertvolles Werkzeug, um mit der Finanzbehörde eine einvernehmliche Einigung zu der Besteuerung unterfallenden Sachverhalten zu erhalten. Dabei soll sie sowohl eine effektive Besteuerung als auch die Sicherung des Rechtsfriedens ermöglichen. Inhalt einer tV kann lediglich ein Sachverhalt sein, der nur unter erschwerten Bedingungen ermittelt werden kann. Es geht somit um das Ermitteln von Tatsachen, die beispielsweise aufgrund eines Verlusts von Unterlagen oder gemäß der Natur der Sache nicht ohne Weiteres festgestellt werden können.  

Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verbieten Vergleichsabkommen über Steueransprüche. Daraus folgt, dass sich eine tV niemals auf eine Rechtsfrage, Rechtsfolge oder die Anwendung von Rechtsvorschriften beziehen kann. Ebenso unzulässig sind tVs, die zu offensichtlich anzutreffenden Ergebnissen führen. Inhaltlich befassen sich die Verständigungen daher einzig mit der Einigung auf die Annahme bestimmter Tatsachen und Lebenssachverhalte, die von keiner Seite tatsächlich sicher festgelegt werden können. Sie stellen mithin eine Art „einvernehmliche Schätzung“ dar. Eine solche kann in jedem Stadium eines Steuerstreits getroffen werden und entfaltet Bindungswirkung für beide Seiten. Voraussetzungen für eine tV sind insbesondere das Vorliegen eines Schätzungs-, Bewertungs-, Beurteilungs- oder Beweiswürdigungsspielraum seitens der Verwaltung.  

Die getroffene tatsächliche Verständigung ist unter Darstellung der Sachlage und mit einem Hinweis auf die Bindungswirkung schriftlich festzuhalten und von den Beteiligten zu unterschreiben. 

Durch den Abschluss der tV ist der in ihr festgelegte Sachverhalt bindend. Nachträgliche Erkenntnisse oder nachfolgende Veränderungen sind im Hinblick auf die Bindungswirkung grundsätzlich unbeachtlich. Einzig bei Vorliegen der Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB kann eine Unwirksamkeit der tV eintreten. Weiterhin sind die Regeln des BGB über Willenserklärungen anwendbar, sodass beispielsweise eine Anfechtung nach §§ 119, 120, 123  BGB in Betracht kommen kann.   

Eine tatsächliche Verständigung bietet Steuerpflichtigen einen klaren Vorteil. Sie ermöglicht, sich in die Sachverhaltsermittlung der Steuerbehörden einzubringen und verhindert etwaige „böse Überraschungen“, die aus einer Schätzung nach § 162 AO resultieren könnten. Als Alternative zum Bestreiten des Rechtswegs gegen eine bereits durch die Finanzbehörden getroffene Schätzung ist sie weniger zeit- und kostenintensiv. Letztlich bietet eine tV für die Steuerpflichtigen lediglich Vorteile.  

Was ändert sich?

Lange war eine tatsächliche Verständigung ein beliebtes Mittel, um internationale Sachverhalte mit oftmals unübersichtlichen Strukturen effektiv und einvernehmlich festzulegen. Die vor kurzem verkündetet neue Verwaltungspraxis bedeutet nun, dass der Abschluss mit den Finanzbehörden bei Auslandssachverhalten im Rahmen einer tV künftig erheblich erschwert sein dürfte. Obwohl gerade in Auslandssachverhalten eine tV besonders als Mittel geeignet erscheint, das Besteuerungsverfahren in nicht mehr oder kaum noch aufklärbaren Sachverhalten zu beschleunigen und eine streitvermeidende, weniger kostenintensive Lösung herbeizuführen. Mit dem Hinweis auf die grenzüberschreitenden Betriebsprüfung wird der Fokus künftig eher auf das Ergebnis einer durch zahlreiche internationale Abkommen gestützten Zusammenarbeit der Finanzbehörden gelegt, als den Steuerpflichtigen über eine tatsächliche Verständigung „mit ins Boot zu holen“. Über eine zunehmende digitale Arbeitsweise der internationalen Steuerbehörden erscheint die mit dem Steuerpflichtigen zusammen erarbeitete einvernehmliche Herstellung des Rechtsfriedens über eine tV entbehrlich geworden zu sein. Auch der weitere Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen einer Schätzung bei grenzüberschreitenden Fällen dürfte ausschließlich zu Lasten des Steuerpflichtigen zu interpretieren sein. 

International agierende Unternehmen und andere Steuerpflichtige, die im Ausland steuerpflichtiges Vermögen besitzen bzw. bilaterale Steuersachverhalte verwirklichen, sind daher „gut beraten“, noch mehr Wert auf eine ständige und detaillierte Dokumentation ihrer grenzüberschreitenden Aktivitäten und Nachweise zu den Besteuerungsgrundlagen zu legen, als das bisher schon der Fall war, um überhöhten Schätzungen wirksam entgegentreten zu können. 

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

 

Neue Zoll-Strategie gegen Organisierte Kriminalität, Geldwäsche und Schwarzarbeit

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kündigte am 03.05.2023 eine neue Strategie der Zollbehörden zur Bekämpfung von Organisierter Kriminalität (OK) und Geldwäsche an. Unter anderem sollen sowohl ein “OK-Bekämpfungszentrum” als auch mehrere regionale Ermittlungszentren errichtet werden.   

Finanzminister Christian Lindner (FDP) verkündete, dass der Zoll eine neue Strategie brauche, um vor allem “international agierende Täterstrukturen” aufzudecken und zu strafrechtlicher Verantwortung zu ziehen. Der Fokus liege dabei insbesondere auf der Einziehung von illegalen Vermögenswerten. Eine zentrale Maßnahme der Neustrukturierung soll das Errichten von regionalen Ermittlungszentren des Zollfahndungsdienstes sowie der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sein. Auch ein Innovationszentrum für die technische Unterstützung der Zolleinheiten sei geplant. Dadurch, dass die Ermittlungszentren die Arbeit im Bereich der Organisierten Kriminalität und der Schwarzarbeit im großen Stil übernehmen, sollen die Zollfahndungsdienste entlastet werden, um sich vermehrt „der Bearbeitung von Basisermittlungen” annehmen zu können. Des Weiteren verfolge die neue Struktur innerhalb der Zollbehörde das Ziel, eine “übergeordnete Betrachtung der Prozesse” zu ermöglichen, betonte Dr. Tino Igelmann, Leiter des Zollkriminalamtes und ehemaliger Direktionspräsident für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Durch das Bündeln aller relevanten Informationen und der nötigen Einsatzkräfte an mehreren regionalen und einem zentralen Ermittlungszentrum solle auch die Zusammenarbeit mit weiteren deutschen und internationalen Behörden erleichtert werden.  

Deutlich wird, dass das politische Bestreben, Organisierte Kriminalität, Geldwäsche sowie Schwarzarbeit zu bekämpfen und insbesondere die dadurch generierten Vermögenswerte einzuziehen, nun durch konkrete Maßnahmen umgesetzt werden soll. Die aktuellen acht OK-Zollfahndungsämter und 41 Hauptzollämter für Schwarzarbeit sollen dafür nicht nur umstrukturiert, sondern auch technisch besser ausgerüstet werden. Aktuell arbeiten laut Lindner 50 Mitarbeitende BMF an dem dafür notwendigen Gesetzgebungsverfahren, dessen formaler Prozess im Jahr 2024 abgeschlossen werde.  

 

Für die Transkription der Pressekonferenz klicken Sie hier  

 

Dr. Fabian Meinecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

 

NRW erhält Daten einer Handelsplattform für Kryptowährungen

Das nordrhein-westfälische Ministerium der Finanzen hat auf ein Auskunftsersuchen hin Daten über Händler*innen auf Kryptoplattformen erhalten, welche nun auf Nachweise für Steuerhinterziehungen untersucht werden. Das Datenpaket sei bereits mit anderen Bundesländern geteilt worden.  

Wie in einem vorherigen Blogpost erklärt, unterliegen Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. Dies hat insbesondere zur Folge, dass Gewinne aus dem Handel mit Currency Tokens bei einer Haltedauer von unter einem Jahr in Höhe des persönlichen Steuersatzes versteuert werden müssen. Werden die Kryptowährungen über ein Jahr gehalten, sind Gewinne aus der Veräußerung grundsätzlich nicht zu versteuern. Anderes gilt für das Mining von Tokens, welches bei sehr geringem Umfang steuerfrei bleiben kann, in der Regel aber der Gewerbesteuer unterworfen ist. Grundsätzlich ist es für Trader empfehlenswert, ihre An- und Verkäufe übersichtlich und plausibel zu dokumentieren und dadurch einen Nachweis für die Steuerbarkeit zu erbringen, sodass effektiv gegen einen etwaigen Schätzungsbescheid vorgegangen werden kann. Durch die Auskunft an die Finanzämter erhalten diese nun zumindest für die Trades auf den betroffenen Krypto-Handelsplattformen Informationen über private Einkünfte. Daraus können sie auch ohne die Auflistung durch die Steuerpflichtigen den Zeitraum sowie die Höhe der Gewinne ermitteln und den Umfang der Steuerpflicht bestimmen.  

Wer nun Gefahr läuft, einer Steuerhinterziehung beschuldigt zu werden, sollte über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachdenken. Auch ein Einspruch gegen festgesetzte Steuerbescheide kann sich u.U. lohnen.  

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen Unterstützung bieten können. 

 

Dr. Fabian Meinecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

Die Meldepflichten nach dem Plattformen Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Am 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten, welches Betreiber*innen von Onlinevermarktungs-Plattformen eine Meldepflicht an die Finanzbehörden auferlegt. Um Steuerhinterziehungen der Personen zu vermeiden, welche auf diesen Plattformen Waren, Dienstleistungen oder Ähnliches entgeltlich anbieten, sollen die Betreiber*innen der Seiten Informationen über Nutzende sammeln und im nächsten Schritt an die zuständigen Finanzbehörden übermitteln.  

 

Welche Plattformen sind betroffen und wer gilt als “Betreiber”?  

Nach § 3 PStTG ist eine Plattform jedes auf digitalen Technologien beruhende System, welches Nutzenden ermöglicht, über das Internet in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die auf “relevante Tätigkeiten” nach § 5 PStTG gerichtet sind. Solche “relevanten Tätigkeiten” sind der Verkauf von Waren, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen sowie die zeitlich begrenzte entgeltliche Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten an jeder Art von Verkehrsmittel oder unbeweglichem Vermögen. Im Rahmen des  PStTG ist also jede Internetseite relevant, auf welcher Waren und Dienstleistungen verkauft oder Immobilien und (Kraft-)Fahrzeuge vermietet werden. Sollte dafür jedoch keine Vergütung anfallen, besteht keine Meldepflicht nach dem PStTG für die Betreibenden. Eine Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, welches dem Anbietenden nach Abzug der vom Plattformbetreiber einbehaltenen Steuern, Gebühren oder Provisionen gutgeschrieben oder ausgezahlt wird, § 5 Abs. 2 PStTG. Folglich kommt es darauf an, dass das Anbahnen sowie das Abwickeln des Rechtsgeschäfts über den zur Verfügung gestellten Onlinedienst erfolgen muss. 

Ausgeschlossen sind demnach Plattformen, auf denen  

  • ausschließlich die eigenen Waren vertrieben werden, es also keine Einrichtung gibt, die andere Anbieter*innen nutzen können, 
  • lediglich Zahlungen abgewickelt werden, unabhängig von einer Gegenleistung, 
  • Werbung geschaltet oder ein Überblick über Leistungen geboten wird, 
  • oder nur eine Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt, welche wiederrum über andere (Internet-)Dienste die Geschäfte abwickeln.  

Als Plattformbetreiber gilt gemäß § 3 Abs. 2 jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, eine Plattform für Anbietende zur Verfügung zu stellen, somit die für die Internetseite verantwortliche natürliche oder juristische Person. 

 

Wie weit reicht die Meldepflicht? Welche Ausnahmen gibt es?  

Die meldepflichtigen Informationen finden sich in § 14 PStTG. Über die Erhebung und Weitergabe der Daten müssen die Nutzenden durch den Plattformbetreiber gemäß § 22 PStTG informiert werden.  

Die in § 14 PStTG katalogisierten Informationen müssen allerdings nur über solche Nutzer*innen erhoben und ermittelt werden, welche die persönlichen Voraussetzungen der Meldepflicht erfüllen. Eine solche entfällt insbesondere für Anbietende, die weniger als 30 Geschäfte abgeschlossen und dadurch weniger als 2.000 Euro erhalten haben.  

Daraus folgt, dass Betreiber*innen selbst überprüfen müssen, welche der Nutzenden diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Eine dahingehende Kontrolle muss somit intern vor Weitergabe der Daten erfolgen und stellt einen Mehraufwand für Plattformbetreiber*innen dar. Sie können sich für das Ermitteln der Meldepflicht bezüglich der Anbietenden jedoch auf öffentlich zugängliche Informationen, die eigenen Aufzeichnungen sowie eine Selbstauskunft des Anbietenden verlassen, § 19 Abs. 1 PStTG.  

Um die Mitwirkungspflicht der Nutzenden durchzusetzen, müssen Plattformbetreiber*innen nachlässige Anbieter*innen zwei Mal an die Vorlage der erforderlichen Informationen erinnern, § 23 S. 1 PStTG. Sollten diese auch darauf nicht reagieren, so ist es die Pflicht der Betreibenden, das Konto der Betroffenen frühestens 60 Tage und spätestens 180 Tage nach der ersten Aufforderung zu sperren, § 23 S. 2 Nr. 1 PStTG und jegliche Zahlungen einzubehalten, § 23 S. 2 Nr. 2 PStTG. Sobald eine Meldung durch die Anbietenden nachgeholt wird, sind die beschriebenen Maßnahmen aufzuheben, § 23 S. 3 PStTG.  

 

Was sind die Folgen für Anbietende und Betreiber*innen? 

Anbieter*innen auf Online-Plattformen, die Produkte verkaufen, Dienstleistungen anbieten, ihre Immobilien über eine Ferienhausvermittlung vermieten oder regelmäßig Fahrzeuge entgeltlich zur Verfügung stellen, müssen dem Plattformbetreiber gegebenenfalls umfangreichere Selbstauskünfte erteilen als bisher. Sonst ändert sich für sie nichts. Sie sollten aber in jedem Fall beachten, dass die auf einer Plattform erzielten steuerpflichtigen Einkünfte den Finanzämtern bekannt werden.  

Die Betreiber*innen einer Plattform, welche unter das PStTG fallen könnte, müssen entweder gemäß § 3 Abs. 3 PStTG vor dem Bundeszentralamt für Steuern oder einer anderen zuständigen europäischen Behörde nachweisen, dass die Plattform nicht die Voraussetzung der Meldepflicht erfüllt, oder sich im Falle einer Meldepflicht gemäß § 12 PStTG bei der zuständigen Behörde registrieren. Wird dies unterlassen, kann das Bundeszentralamt für Steuern den weiteren Betrieb der Plattform untersagen und deren Sperrung anordnen, § 26 Abs. 2 PStTG.  

Auch müssen Plattformbetreibende nun ein System entwickeln, welches zum einen die Informationserhebung ermöglicht und zusätzlich die meldepflichtigen Anbieter*innen von den Nichtmeldepflichtigen unterscheidet. Alle gesammelten relevanten Daten müssen gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 PStTG im Folgejahr, nachdem ein*e meldepflichtige*r Anbieter*in identifiziert wurde, gemeldet werden. Auch hier ist also kein plattformübergreifender Maßstab angelegt, sondern auf jede*n Anbieter*in einzeln abzustellen.  

Die Plattformbetreibenden treffen zudem Sorgfaltspflichten nach § 17 bis 20 PStTG. Sie müssen naturgemäß zunächst alle relevanten Informationen von den Nutzer*innen abfragen, § 17 PStTG, und diese darüber hinaus im Sinne des § 18 PStTG auf ihre Plausibilität überprüfen. Soweit es erforderlich und angemessen ist, erlaubt § 18 Abs. 1 Hs. 2 PStTG zwecks dieser Plausibilitätsprüfung eine Weiterverarbeitung der erhobenen Daten. Insbesondere elektronische Schnittstellen, die eine Überprüfung von Steuernummern ermöglichen und von der Europäischen Union oder einem Mitgliedsstaat zur Verfügung gestellt werden, können dafür genutzt werden, § 18 Abs. 1 S. 2 PStTG. Haben Anbietende unrichtige Angaben gemacht und wird dies erkannt, müssen die Betreibenden unverzüglich neue Informationen erheben, § 18 Abs. 1 S. 3 PStTG. Für das erneute Erheben und Erfragen von korrekten Angaben dürfte § 23 PStTG gelten, sodass im Falle von erneuten Falschauskünften eine Sperrung des Anbieters droht. Sollte darüber hinaus das Bundeszentralamt für Steuern die Betreibenden in konkreten Fällen dazu auffordern, müssen die Informationen eines Anbieters, die vom Bundeszentralamt als unrichtig erachtet werden, von dem Betroffenen abgefragt und durch Belege bestätigt werden. Die Betreibenden fungieren gemäß § 18 Abs. 3 PStTG also auch als Schnittstelle zwischen Steuerbehörde und Steuerpflichtigen.  

Plattforminhaber*innen trifft also eine Fülle an neuen Pflichten. Um diesen gerecht zu werden, ist es ihnen gestattet, die Erfüllung der Vorschriften des PStTG gemäß § 21 PStTG an Dritte auslagern. Dabei wird jedoch nicht die Verantwortlichkeit, sondern lediglich die Durchführung abgegeben, § 21 Abs. 3 PStTG. Wer also einen Fremddienstleister zur Unterstützung engagiert, kann zwar den Arbeitsmehraufwand auslagern, allerdings nicht die neuerliche Verantwortung.  

Der Verstoß gegen eine Pflicht aus dem PStTG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche je nach Art des Pflichtverstoßes mit einer Geldbuße von bis zu maximal 50.000 Euro geahndet wird, § 25 Abs. 2 PStTG.  

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

Neue Verwaltungsauffassung bezüglich der Versteuerung von Fremdwährungsgewinnen

In einem Schreiben vom 19. Mai 2022 (Rn. 131) ordnet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) entgegen der bisherigen Auffassung realisierte Erträge aus der Veräußerung von Fremdwährung den Einkünften aus Kapitalerträgen zu. Die in der Rechtsprechung noch herrschende Meinung, dass Fremdwährungen als andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sein, könnte der Änderung bald folgen. Doch schon jetzt hat die Neuerung Auswirkungen auf die Praxis.  

Bisher wurden Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Fremdwährungsanlagen als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gewertet und unterlagen somit gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer nach dem individuellen Steuersatz, soweit zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht ein Zeitraum von über einem Jahr lag. Daraus folgte zum einen, dass bei nur kurzzeitigem Halten eine Besteuerung in Höhe von bis zu 45 Prozent anfiel, zum anderen aber bei einer Haltedauer von über einem Jahr gar keine Steuerbarkeit angenommen wurde.  

Durch die Einordnung von zumindest verzinslichen Kapitalforderungen in Fremdwährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Steuersatz auf 25 Prozent genormt. Allerdings gibt es nunmehr keine Möglichkeit, der Steuerbarkeit durch eine einjährige Haltedauer zu entgehen. Dies soll laut BMF für jede Gewinnerzielung aus zinsbaren Forderungen in Fremdwährungen gelten, da diese entgegen bisheriger Ansicht des Bundesfinanzhofs doch als Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG anzusehen seien.  

Sollte sich die Verwaltungsauffassung durchsetzen, hätte dies folgende Wirkungen:  

  • Die Gewinne wären lediglich mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer zu versteuern.  
  • Verluste könnten zeitlich unbegrenzt im Verhältnis zu anderen Erträgen aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend gemacht werden.  
  • Wenn die Forderungen bei einem inländischen Kreditinstitut zu verorten sind und dieses bereits die auf den Währungsgewinn fallende Abgeltungssteuer einbehält, bestehen keine neuerlichen Pflichten bezüglich der Steuererklärung. Wenn jedoch ein ausländisches Institut verantwortlich ist, welches diese Steuer nicht bereits einbehält, oder das inländische Kreditinstitut dieses unterlässt, müssen die Erträge aus der Veräußerung von Fremdwährungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung deklariert werden.  

 

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen Unterstützung bieten können. 

 

Dr. Fabian Meinecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und die Steuerpflicht ihrer Mitglieder

Handelt ein Mitglied der EWIV, sind die Betriebseinnahmen des Mitglieds ihm selbst steuerlich zuzurechnen, auch wenn alle Forderungen an die EWIV abgetreten wurden.  

 

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine supranationale europäische Rechtsform, die seit 1985 besteht. Durch sie soll Unternehmen und Freiberuflern ermöglicht werden, grenzüberschreitend zu kooperieren und dadurch ihre Ressourcen zu bündeln und Ausgaben zu minimieren. Die EWIV übernimmt dabei eine reine Hilfsfunktion, sie selbst darf keine Gewinnabsichten verfolgen. Demgemäß entfällt in Deutschland die Körperschafts- und Gewerbeertragssteuer auf die Vermögenswerte der EWIV, was sie als attraktives Steuersparmodell erscheinen lässt.  

Hier ist jedoch Vorsicht geboten, wie ein Beschluss des FG Berlin–Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.8.2022 – 10 V 10194/21) zeigt.  

Anlass war ein Antrag einer GmbH, welche als Mitglied einer EWIV alle Ansprüche im Zuge einer Globalzession, § 398 ff. BGB, auf die EWIV übertragen hatte. Die GmbH ging davon aus, dass durch eben diese Abtretung jegliche Gewinne aus den abgetretenen Forderungen nicht bei ihr, sondern bei der EWIV zu verorten und somit nicht von der GmbH zu versteuern sein.  

Dem widersprach das FG Berlin-Brandenburg. Es führt insbesondere das Transparenzprinzip des Art. 40 EWIV-VO an, wonach Betriebseinnahmen und –ausgaben der Mitglieder einer EWIV von ihnen selbst nach den Vorgaben des nationalen Steuerrechts zu versteuern sind.  

Die Erlöse aus den von der GmbH gestellten Ausgangsrechnungen seien in dem Zeitpunkt realisiert, in dem die jeweilige Sach- oder Dienstleistung erbracht wurde und somit der GmbH zuzuordnen. Dass die Rechnungsbeträge aufgrund der Globalzession lediglich von der EWIV eingezogen werden dürfen, ändere nichts daran, dass die Gewinnerzielung nicht durch die EWIV, sondern durch die GmbH erfolgte. Wie letztere mit der Realisierung der Erlöse verfahre, sei lediglich Gewinnverwendung, nicht jedoch Gewinnerzielung. Folglich sei das gewinnorientierte Handeln der GmbH zuzurechnen, was auch die Forderungsinhaberschaft der EWIV nicht negiere.  

Die Vorstellung der GmbH, sie könne all ihre Erträge steuerlich der EWIV zuordnen und dadurch Steuern sparen, hat sich somit nicht bewahrheitet. Viel mehr stellt der Beschluss des FG Berlin-Brandenburg klar, dass die Zurechnung von Betriebseinnahmen nicht lediglich von der Forderungsinhaberstellung abhängt. Stattdessen scheint es dem FG zufolge darauf anzukommen, an welcher Stelle die Einnahmen generiert werden. Handele hier ein Mitglied der EWIV selbst, so seien ihm diese Betriebseinnahmen steuerlich zuzurechnen.  

 

Gegen den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg ist unter dem Az. BFH: XI B 87/22 (AdV) beim BFH Beschwerde eingelegt.  

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

 

Sind Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig?

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22, DStR 2023, 435) stellen Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (“Currency Tokens”) sonstigen Einkünfte dar. Die Currency Tokens (hier: Bitcoin, Ether und Monero) hat das Gericht als “andere Wirtschaftsgüter” iSd § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG angesehen.  

 

Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG unter anderem Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG aus nichtselbständiger Arbeit und gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen. Laut § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG sind auch sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG einkommensteuerpflichtig.  

Strittig war zum einen die Rechtsnatur der Tokens als “Wirtschaftsgüter” und zum anderen die Eigentümerstellung und die daraus resultierende Zurechnung der Gewinne an den Steuerpflichtigen. 

 

  1. Der Begriff des “Wirtschaftsguts” in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG umfasst nicht nur Sachen und Rechte des bürgerlichen Rechts, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vermögenswerte sowie Vorteile aller Art, denen nach der Verkehrsanschauung ein Geldwert zugesprochen wird. Kryptowährungen in Form einer “Kette von digitalen Signaturen” fallen zwar nicht unter den zivilrechtlichen Begriff des Geldes, seien wirtschaftlich betrachtet jedoch als Zahlungsmittel anzusehen. Sie können an dafür vorgesehenen “Märkten” gehandelt werden, an denen alle Beteiligten den Tokens einen greifbaren Wert zumessen. Zwar ist die jeweilige Durchsetzung und Durchführung der Geschäfte an diesen Märkten nicht gesichert und auch die randomisierte Zusammensetzung der Tokens aus digitalen Signaturketten führe nicht dazu, dass sie mit einem nicht steuerbaren Lottogewinn zu vergleichen seien. Vielmehr habe der einzelne Händler ein Token-Portfolio, von welchem verselbstständigte Untereinheiten der jeweiligen Währungen losgelöst und auf einschlägigen Plattformen gehandelt werden können, wobei für sie ein Entgelt für die Übertragung erzielt werden kann. Dementsprechend sei ihnen ein messbarer Wert sowie eine Verkehrsfähigkeit zuzusprechen, was zu einer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen führe, welche bereits als “Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG angesehen werden (Wie genau Währungsgewinne steuerlich einzuordnen sind, steht aktuell zur Diskussion. Dass dies Auswirkungen auf die Bewertung von Kryptowährungen hat, ist jedoch nicht zu erwarten. So hatte das Bundesministerium der Finanzen in einer Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens, welches zu dem Urteil führte, das diesem Artikel zugrunde liegt, ausdrücklich die Qualität als Wirtschaftsgut herausgestellt und somit nicht auf die Einordnung als Kapitalerträge schließen lassen).
  2. Eigentümer, und somit potentiell steuerpflichtig, eines Wirtschaftsguts ist nach § 38 Abs. 1 AO nicht nur, wer nach zivilrechtlichen Grundsätzen als solcher anzusehen ist, sondern auch wem die faktische Berechtigung daran zukommt. Dementsprechend ist die Eigentümerstellung beim Erwerber des “private key” zu verorten, welcher mithilfe dieses Zugangs die Transaktionen von Tokens durchführen kann. Wechselt diese Eigentümerstellung und wird dafür eine Gegenleistung in Form einer anderen (virtuellen) Währung erworben, so liegt ein Veräußerungsgeschäft vor. 
  3. Durch die Verkehrsfähigkeit, die Werthaltigkeit sowie die Zurechenbarkeit der Currency Tokens ist ein Tausch dieser untereinander sowie eine Veräußerung gegen eine staatliche Währung ein Geschäft mit einem “Wirtschaftsgut” i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, sodass es den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt und als Fall der sonstigen Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterliegt.  

 

Das bedeutet, dass alle Gewinne, die aus der Veräußerung und dem Tauschen dieser digitalen Währungen untereinander (also auch Bitcoin gegen Ether oä.), generiert werden, einer Besteuerung nach dem jeweiligen Einkommensteuersatz unterliegen. Dies kann nur vermieden werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung über ein Jahr liegt, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG. Da dies beim spekulativen Handeln mit Kryptowährungen selten der Fall ist, dürfen solche Einkünfte bei der Steuererklärung nicht außen vorgelassen werden.  

Wer über einen langen Zeitraum stetig in Currency Tokens investiert und diese als Kapitalanlage hält, sollte eine nachvollziehbare Übersicht erstellen, aus der ersichtlich wird, zu welchem Zeitpunkt wie viele digital bzw. electronical coins oder andere Tokens erworben wurden. Dadurch kann eine Einkommensbesteuerung der Anteile, deren Erwerb bei Gewinnrealisierung über ein Jahr zurück liegt, verhindert werden.  

 

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen Unterstützung bieten können. 

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger