Tagessätze

Nach § 40 StGB wird bei Geldstrafen die Zahl der Tagessätze mit der Höhe des einzelnen Tagessatzes multipliziert. Die Anzahl der Tagessätze soll den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat widerspiegeln. Das Gericht kann bei einer Einzeltat maximal 360 und bei mehreren Taten maximal 720 Tagessätze verhängen. Das Tagessatzsystem soll gewährleisten, dass jedem Täter ein vergleichbares finanzielles Opfer abverlangt wird. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich hingegen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, dem Nettoeinkommen, das dem strafrechtlich Verurteilten an einem Tag zur Verfügung steht. Die geltende Obergrenze von € 5.000,00 wurde bereits 1975 eingeführt und ist seitdem nicht mehr geändert worden. Mit dem Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Strafgesetzbuch soll nunmehr ein Ungleichgewicht beseitigt und die Obergrenze der Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB von € 5.000,00 auf € 30.000,00 angehoben werden. Bei den derzeit höchstmöglich verhängbaren 360 Tagessätzen ergibt sich daraus eine gesetzliche Höchstgeldstrafe von € 1,8 Millionen, der rechnerisch ein Monatsnettoeinkommen von € 150.000,00 zugrunde liegt. Künftig wird damit Belastungsgleichheit bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von € 600.000,00 hergestellt werden können. Dieses Gesetz wird zu nicht unerheblichen Mehreinnahmen führen. Bei einer angenommenen Verurteilung in fünf Fällen von 180 Tagessätzen á € 30.000, würde sich daraus eine Mehreinnahme von 27 Millionen Euro ergeben.