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BFH: Sechs Prozent Zinsen auf Steuern sind realitätsfern

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Mit Beschluss vom 25. April 2018 hat er daher die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Der BFH ist der Meinung, dass die in §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) festgelegten Zinsen von einhalb Prozent pro Monat einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer realitätsfern seien. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, und verletze so den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe. Es bestünden zudem schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO nach Angaben des BFH in den letzten Jahren über zwei Milliarden Euro.

In dem dem BFH vorliegenden Fall hatte das Finanzamt auf eine nachzuzahlende Steuer von 1.984.800 €  Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 € für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 festgesetzt. Die Antragsteller hielten die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat für verfassungswidrig und beantragten eine Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Demgegenüber gab der BFH am 25.April dem Antrag statt und setzte die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang aus.

 

Der BFH äußerte zudem die Meinung, dass der Gesetzgeber überprüfen müsse, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei, oder ob die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse.