Beiträge

Verjährung bei Steuerhinterziehung wird verlängert

Der Gesetzgeber schlägt wieder einmal im Steuerstrafrecht zu und plant, die Verjährungsregelungen bei der Steuerhinterziehung zu verlängern. Zuletzt waren u.a. durch Cum-Ex-Sachverhalte die steuerstrafrechtlichen Verjährungsregelungen in den Fokus geraten. Denn bei der Aufarbeitung großer Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren stießen die oft personell und finanziell unzureichend ausgestatteten Verfolgungsbehörden regelmäßig an ihre Grenzen.

Daher sollen nun im Zuge des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes die Verjährungsregelungen bei der Steuerhinterziehung durch Einfügen eines neuen § 375a AO sowie durch Änderung des § 376 AO ausgeweitet werden.

In der Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-06-12-Zweites-Corona-Steuerhilfegesetz/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3) wird u.a. ausgeführt:

Zu § 375a AO:

 „§ 375a AO regelt, dass künftig in Fällen der Steuerhinterziehung rechtswidrig erlangte Taterträge – trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO – nach § 73 des Strafgesetzesbuches (StGB) die Einziehung dieser Erträge angeordnet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob die Verjährung aufgrund der Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten ist.

Bislang konnte für erloschene Steueransprüche keine Einziehung nach § 73 StGB angeordnet werden, da § 73e Absatz 1 StGB eine Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB ausschließt, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Durch die Regelung des § 73e Absatz 1 StGB soll verhindert werden, dass der Täter bei Erlöschen der Forderung des Geschädigten doppelt in Anspruch genommen wird. Diese Regelung zielt insbesondere auf zivilrechtliche Ansprüche, die nach § 362 BGB erlöschen, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger erbracht wurde (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 69).

Anders als zivilrechtliche Ansprüche erlöschen steuerrechtliche Ansprüche schon mit dem Eintritt der Verjährung (§ 47 AO) und werden nicht nur Einrede behaftet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Steuerhinterziehung die Einziehung somit nicht mehr möglich, wenn die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verjährt und damit erloschen sind (Beschluss des BGH vom 19. Oktober 2019 – 1 StR 173/19).

Die Regelung umfasst nicht nur die hinterzogenen Steuern, sondern auch die Zinsen, so- weit diese auf die hinterzogenen Steuern entfallen. Dies gilt sowohl für die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO als auch für Zinsen nach § 233a AO, soweit diese auf Hinterziehungszinsen anzurechnen sind (§ 235 Absatz 4 AO).

Nach § 73 StGB kann bei Tätern und Teilnehmern die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge angeordnet werden. Das Rechtsinstitut der Einziehung gilt nicht nur für die Straftatbestände des StGB, sondern für alle Straftatbestände, auch die des Nebenstraf-rechts und damit die Abgabenordnung. Die Vorschrift bezweckt, dem Täter den wirtschaftlichen Anreiz zur Begehung von Straftaten zu nehmen, indem normiert wird, ihm das dadurch oder hierfür Erlangte (Vermögensvorteile) effektiv zu entziehen.

Durch die Neuregelung wird eine Ungleichbehandlung behoben und steuerrechtliche Ansprüche werden künftig im strafrechtlichen Einziehungsverfahren genauso behandelt wie zivilrechtliche.

Gegenüber Steuerhinterziehern kann damit zukünftig die Einziehung von Taterträgen angeordnet werden, auch wenn der steuerrechtliche Anspruch bereits erloschen ist.“

Stellungnahme:

Die Einziehung von Vermögenswerten ist seit ihrer Einführung im Jahr 2017 ein effektives Schwert der Finanz- und Justizbehörden bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung. Insbesondere der vorläufige Vermögensarrest zu Beginn eines Steuerstrafverfahrens oder in dessen Verlauf verschiebt die Kräfte zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bzw. Beschuldigten und verursacht erhebliche Kollateralschäden. Der Bundesgerichtshof hatte noch kürzlich zum neuen Recht entschieden, dass eine Einziehung nicht mehr erfolgen kann, wenn der Steueranspruch erloschen ist und z.B. steuerliche Verjährung eingetreten ist. Diese Rechtsprechung soll nun durch Einführung des § 375a AO überholt werden, indem auch erloschene Steueransprüche eingezogen werden können. Die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen verjährt gemäß § 76a StGB erst nach 30 Jahren.

 

 Zu § 376 AO:

 „Es ist strittig, ob die Regelung des § 78b Absatz 4 StGB auch auf die Fälle der Steuerhin- terziehung in besonders schweren Fällen anwendbar ist. Grund für die Unsicherheit ist, dass § 78b Absatz 4 StGB konzeptionell auf Fälle zugeschnitten war, bei denen die Verjährungsfrist auch bei besonders schweren Fällen „nur“ fünf Jahre beträgt, während sie bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung aufgrund der seit dem Jahr 2008 geltenden Sonderregelung des § 376 Absatz 1 AO zehn Jahre beträgt.

  • 78b Absatz 4 StGB regelt, dass in den Fällen, in denen das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und das Haupt- verfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, die Verjährung ab Eröffnung des Hauptverfahrens ruht; höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Mit der Ergänzung in § 376 Absatz 1 AO wird gesetzlich klargestellt, dass auch bei der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen und der dort vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist die Ruhensregelung des § 78b Absatz 4 StGB anwendbar ist.

Damit wird der Intention des Gesetzgebers, für komplexe Verfahren vor allem im Bereich der Wirtschaftskriminalität mehr Zeit zur Verfügung zu stellen, auch im Bereich der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen Geltung verschafft.

Nach § 78c Absatz 3 Satz 2 StGB ist die Verfolgung der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen grundsätzlich spätestens dann verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. In den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung beträgt die absolute Verjährungsfrist gegenwärtig 20 Jahre.

Die strafrechtliche Aufarbeitung rechtlich komplexer und grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die darauf ausgerichtet sind, Steuern in großem Ausmaß zu hinterziehen und bei denen erst im Laufe von Ermittlungen das gesamte Ausmaß an Tatkomplexen und Beteiligten deutlich wird, ist sehr aufwendig und langwierig. Um den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit zu geben, auch in diesen neu erkannten Fällen den Sachverhalt bis zur Anklageerhebung vollständig auszuermitteln, ist es erforderlich, dass die Strafverfolgungsbehörden in der Lage sind, genügend Zeit zur Ermittlung zu haben. Dazu soll in den Fällen des § 376 Absatz 1 AO die Grenze der absoluten Verjährung vom Doppelten auf das Zweieinhalbfache ausgedehnt werden.

Beide Neuregelungen (Absatz 1 und Absatz 3) sind auf alle Fälle anwendbar, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die Erwartung, während eines lange andauernden Ermittlungs- und Strafverfahrens werde die Verfolgungsverjährung eintreten, verdient keinen Vertrauensschutz (vgl. BVerfG NJW 1995, 1145). Einer – ohnedies allenfalls klarstellenden (vgl. BT-Drs. 16/10189, S. 82) – Übergangsregelung bedarf es hierzu nicht (vgl. zur Einführung des § 78b Absatz 4 StGB BT-Drs. 12/3832, S. 44 und erneut BVerfG NJW 1995, 1145; ebenso zur Verlängerung der Ruhensregelung nach § 78b Absatz 1 StGB BT-Drs. 18/2601, S. 23; BT-Drs. 16/13671, S. 24; BGH 4 StR 281/13 = StV 2014, 268, bei juris Rn. 3; BGH 4 StR 165/04 = NStZ 2005, 89, bei juris Rn. 2 f.).“

Stellungnahme:

Die unter dem Deckmantel der Corona-Hilfe geplanten Änderungen sind gravierend, da gerade in Großverfahren in Steuerstrafsachen Verjährungsfragen regelmäßig eine große Rolle spielen. Schwere Fälle der Steuerhinterziehung (ab 50.000 EUR hinterzogenen Steuern pro Tat), verjähren bereits nach geltendem Recht erst nach 10 Jahren. Wenn durch bestimmte Ermittlungshandlungen, was häufig der Fall ist, die Verjährung unterbrochen wird, verjährt die Tat („absolut“) bei schwerer Steuerhinterziehung nach dem doppelten Zeitraum, also nach 20 Jahren. Die Gesetzesänderung soll diesen Zeitraum nochmals auf den Faktor 2,5 verlängern, so dass Verjährung dann erst nach 25 Jahren eintritt. Durch die geplante Änderung des Ruhens in § 78b Abs. 4 StGB kommen nach Eröffnung des Verfahrens nochmals 5 Jahre hinzu, so dass Verjährung erst nach 30 Jahren nach Tatbeendigung eintritt.

Die geplanten Änderungen liegen im Trend. Seit vielen Jahren wird in der Verfolgung von Fiskalstraftaten sowie bei Formen der Geldwäsche massiv gesetzgeberisch aufgerüstet. Aus unserer Sicht sind die geplanten Neuregelungen sehr bedeutsam und problematisch. Erfahrungsgemäß ist nach 15-20 Jahren oft nicht mehr gerichtsfest feststellbar, ob und unter welchen Umständen eine Tat begangen wurde. Des Weiteren ändern sich gerade in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren die Nebengesetze in der Zwischenzeit, so dass der Aufwand für die Aufklärung exponentiell wächst – um dann häufig genug doch zu scheitern.

Statt erneuter Ausweitung der Verjährungsregelungen wäre der Gesetzgeber gut beraten, die Justiz- und Finanzbehörden finanziell besser auszustatten. Mit den geplanten Änderungen wird den am Limit arbeitenden Behörden ein Bärendienst erwiesen.

Kein Verfallsdatum der im automatischen Finanzdatenaustausch zur Verfügung gestellten Daten durch Festsetzungsverjährung

Offenbar  kommt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Auswertung der im Rahmen des Automatischen Austauschs von Finanzdaten (AIA) seit 2017 aus dem Ausland zur Verfügung gestellten Angaben nicht hinterher. Das berichtet das Handelsblatt. Es handele sich um insgesamt 6,8 Millionen Datensätze, die sich nunmehr beim BZSt regelrecht stauten und unter anderem aufgrund Personalmangels nicht an die zuständigen Finanzämter weitergegeben werden könnten. Langsam werde für die Behörden die Zeit für eine Verfolgung von Steuervergehen knapp, da bereits Ende des Jahres die ersten Fälle verjähren könnten, heißt es weiter.

Die nun anstehenden ersten Verjährungen geben allerdings  keinen Anlass, entsprechende Sachverhalte auf sich beruhen zu lassen. Denn die für einige Sachverhalte zum Ende des Jahres 2019 eintretende Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO von vier Jahren gilt nicht bei Steuerhinterziehung. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO vielmehr zehn Jahre, sodass keine Entwarnung gegeben werden kann. Der Vorwurf der Hinterziehung wird durch die Finanzämter bei nachträglich aufgedeckten und nicht erklärten Auslandseinkünften regelmäßig erhoben.

Innerhalb der Zehn-Jahres-Frist verbleibt noch viel Zeit, in der die Finanzämter nachträglich auch lange zurückliegende Sachverhalte aufgreifen können. Hinzu kommt: Je länger die Sachverhalte zurückliegen, desto mehr Zinsen addieren sich zu der Nachforderung hinzu. Wir raten den Betroffenen trotzdem, Ruhe zu bewahren und nicht in Panik zu verfallen. Durch eine entsprechende Prüfung und Regulierung kann erfahrungsgemäß vermieden werden, auch Jahre später noch mit steuerlichen Nachforderungen konfrontiert zu werden.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/steuervermeidung-geleakten-steuerdaten-droht-das-verfallsdatum/24879766.html

Mehr zum Thema hier:

https://www.steuern-und-strafe.de/bmf-veroeffentlicht-finale-staatenaustauschliste-im-sinne-des-§-1-absatz-1-fkaustg/

Interview zum angeblichen Ermittlungsverfahren gegen EX-VW-Vorstand Winterkorn

Im Zusammenhang mit dem angeblichen Ermittlungsverfahren gegen Ex-VW-Chef Martin Winterkorn wegen Steuerhinterziehung hat Rechtsanwalt Michael Olfen am 30.08.2018 der Wirtschaftsredaktion des Senders NDR Info ein Interview gegeben. Die Anmoderation des Beitrags lautete:

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führt kein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Steuerhinterziehung gegen Ex-VW-Chef Martin Winterkorn. Damit hat die Behörde am Mittag einen anderslautenden Bericht der „Bild am Sonntag“ von gestern klargestellt. Ulrich Czisla berichtet

Hier können Sie den Beitrag hören:

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter https://www.steuerjuristen.com/Steuerstrafrecht

BMF veröffentlicht Liste der am ersten automatischen Austausch von Steuerdaten zum 30. September 2017 teilnehmenden 53 Staaten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. April 2017 eine Liste der Staaten veröffentlicht, mit denen der erste automatische Datenaustausch zum 30. September 2017 erfolgen soll. Die Finanzinstitute der auf der Liste befindlichen Länder sollen alle Kontendaten bereits zum 31. Juli 2017 dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Weiterlesen

BMF veröffentlicht die amtliche Datensatzbeschreibung zum CRS-Informationsaustausch

In dem aktuellen Schreiben vom 1. März 2017 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Obersten Finanzbehörden der Länder die amtlichen Datensatzbeschreibungen zum Austausch über Finanzkonten übermittelt. Damit sind die Länderbehörden über das genaue Prozedere bei der Übertragung von Finanzdaten nach dem Common Reporting Standard (CRS) sowie dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) in Kenntnis gesetzt.  In Deutschland wird eine entsprechende Meldung bis spätestens 31.7.2017 für das Kalenderjahr 2016 einzureichen sein, damit das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) diese Daten an die ausländischen Finanzbehörden fristgerecht bis 30.9.2017 weiterleiten kann. Weiterlesen

Zeugenvernehmung / Rechtsschutz

Gemäß § 399 AO i.V.m. §§ 161 ff. StPO steht der Finanzbehörde die Befugnis zu, Zeugen zu vernehmen. Weiterlesen

Vorsatz und Irrtum des Täters

Eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 1 AO bedarf des subjektiven Elements des Vorsatzes. Weiterlesen

Vorläufige Festnahme in Steuerhinterziehungsfällen

Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stehen den zuständigen Behörden sog. Zwangsmittel zur Verfügung. Die vorläufige Festnahme, normiert in § 127 StPO, ist davon erfasst. Weiterlesen

Verwertungsverbot

Im Zusammenhang mit der Durchsuchung und der Beschlagnahme von Gegenständen treten in der Praxis vermehrt Fragen hinsichtlich der Verwertbarkeit auf. Weiterlesen

Verjährung: Strafrechtliche Verfolgungsverjährung und steuerliche Verjährung

Strafrechtliche Verjährungen dienen primär dem Rechtsfrieden. Sie schließen die Ahndung einer Straftat aus und beseitigen so den staatlichen Strafanspruch durch Zeitablauf. Weiterlesen