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Neue vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. Januar 2019 die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 bekannt gegeben, also die Liste der Länder, mit denen im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2019 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2019 dem BZSt zu übermitteln haben.

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2019.

Eine Aufstellung aller 102 Länder finden Sie hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2019-01-29-autoatischer-austausch-von-informationen-ueber-finanzkonten-in-steuersachen-nach-dem-finanzkonten-informationsaustauschgesetz-FKAustG-3009219.pdf;jsessionid=E2DCA1EB68355F70B4F9703BFCB4751B?__blob=publicationFile&v=1

Verdeckte Gewinnausschüttung bei spanischen S.L.: RA Michael Olfen im Private Banking Magazin zu strafrechtlichen Konsequenzen

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einer spanischen Sociedad Limitada (S.L.) an ihren deutschen Anteilseigner in Form einer unentgeltlichen Nutzung der Ferienimmobilie sind in Deutschland steuerpflichtig. Das hat das höchste deutsche Steuergericht (Bundesfinanzhof, BFH) bereits 2013 festgestellt. In einem Gastbeitrag für das Private Banking Magazin hat RA Michael Olfen die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen beschrieben sowie Beispielrechnungen aufgeführt, die zeigen, dass die kritische Grenze zu einer Haftstrafe bei einer Nichterklärung schnell erreicht ist https://www.private-banking-magazin.de/steuerverkuerzung-bei-ferienimmobilien-wann-eine-haftstrafe-unvermeidlich-ist/

Denn der Straftatbestand der Steuerhinterziehung sieht in Paragraph 370 Abs. 3 Satz 1 AO für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Nach einer Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 liegt eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ dann vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.

Dabei ist auch zu beachten, dass ein besonders schwerer Fall  strafrechtlich erst zehn Jahre nach Tatbeendigung verjährt. Nur in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung tritt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung schon nach fünf Jahren ein – gegenüber dem Finanzamt sind allerdings alle verschwiegenen Einkommen zehn Jahre lang nachzuversteuern.

Durch den mittlerweile automatisierten Austausch von Finanzdaten nach Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) dürfte es nur noch eine Frage der Zeit sein, wann entsprechende Auskünfte von den Steuerpflichtigen verlangt werden. Mehr dazu: https://www.steuern-und-strafe.de/finanzkonten-inf…saustauschgesetz/ ‎Eine Liste aller teilnehmenden Länder finden Sie hier: https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CRS/Allgemeine_Informationen/Allgemeine_Informationen_node.html#TeilnehmendeStaaten)

Sind die ausländischen Immobilienbeteiligungen nicht gemäß Paragraph 138 Absatz 2 AO pflichtgemäß den deutschen Finanzbehörden angezeigt worden, ist damit zu rechnen, dass nicht nur nachträglich Steuern und Zinsen eingefordert, sondern auch Strafverfahren eingeleitet werden. Die Abgabe einer rechtzeitigen Selbstanzeige könnte daher vielfach die letzte Möglichkeit zur Erlangung von Straffreiheit sein.

Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.steuerjuristen.com/Immobilien-Spanische-SL

BMF veröffentlicht finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018

Von den Åland-Inseln und Andorra bis Zypern: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat vor wenigen Tagen die finale Liste aller 86 Länder vorgelegt, mit denen die deutschen Finanzbehörden zum Stichtag 30. September 2018 alle Finanzdaten von Steuerpflichtigen austauschen werden. Grundlage hierfür ist die Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz –FKAustG.

Mit dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2018 werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, die die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26. Juni 2018 erfüllen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2018 erfolgt, und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2018 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).

Enthalten sind alle Statten, die einen bilateralen Austausch vereinbart haben, sowie Länder wie Panama, die Britischen Jungferninseln, die Vereinigten Arabischen Emirate und weitere, die aufgrund einer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwar ihre Finanzkonteninformationen an die Bundesrepublik Deutschland übermitteln, ihrerseits aber keine entsprechenden Informationen von den deutschen Behörden erhalten.

BMF veröffentlicht die amtliche Datensatzbeschreibung zum CRS-Informationsaustausch

In dem aktuellen Schreiben vom 1. März 2017 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Obersten Finanzbehörden der Länder die amtlichen Datensatzbeschreibungen zum Austausch über Finanzkonten übermittelt. Damit sind die Länderbehörden über das genaue Prozedere bei der Übertragung von Finanzdaten nach dem Common Reporting Standard (CRS) sowie dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) in Kenntnis gesetzt.  In Deutschland wird eine entsprechende Meldung bis spätestens 31.7.2017 für das Kalenderjahr 2016 einzureichen sein, damit das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) diese Daten an die ausländischen Finanzbehörden fristgerecht bis 30.9.2017 weiterleiten kann. Weiterlesen