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Spanische Steuerbehörden nehmen Ausländer ins Visier

Das spanische Finanzministerium hat angekündigt, in diesem Jahr die Kontrolle von Personen zu verstärken, die sich trotz eines Wohnsitzes in Spanien als ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig erklären. Dies sieht der Steuerkontrollplan 2021 (Plan de Control Tributario 2021) vor, dessen allgemeine Richtlinien nun im offiziellen Staatsanzeiger (Boletin Oficial del Estado – BOE) veröffentlicht wurden. Mithilfe von Big-Data-Tools sollen alle relevanten Informationen erhoben werden. Dazu zählen der Erfahrung nach Punkte wie gewöhnlicher Aufenthaltsort, Lebensmittelpunkt und Vermögen. Grundlage sei eine im Laufe des vergangenen Jahres erstellte systematische Analyse der Steueransässigkeit für eine große Gruppe von Steuerzahlern, die in den Steuerdatenbanken als „nicht steueransässige Personen“ aufgeführt sind. Diese Analyse, so das Finanzministerium, habe es erleichtert, „die notwendigen Beweise zu erhalten, um den steuerlichen Wohnsitz in Spanien von einigen dieser relevanten Vermögenswerte zu bestimmen„.  Diese Daten erlaubten, „ab dem Jahr 2021 die Kontrollhandlungen für diese Bürger zu intensivieren“.

Die Ankündigung der Behörde passt in die derzeitige Strategie der spanischen Finanzverwaltung, insbesondere bei großen Vermögenswerten die Steuerabschöpfung sicher zu stellen. Das bezieht sich nicht nur auf die Erhebung von Einkommenssteuern. So wurde zum 1.1.2021 die 2011 beschlossene Abschaffung der Vermögenssteuer, die ursprünglich bereits zum 1.1.2020 in Kraft treten sollte, auf Eis gelegt. 2020 war sie mit Hinweis auf Corona aufgeschoben worden. Ein neuer Termin für die Beendigung dieser Steuerart steht derzeit nicht fest.

Auch Nichtsteuerresidenten haben in Spanien die beschränkte Steuerpflicht zu erfüllen. Ab einer Besteuerungsgrundlage von über 700.000 Euro müssen sie Vermögenststeuer  für alle Güter und Rechte in Spanien bezahlen. Ab einem Vermögenswert von über 2 Millionen Euro besteht eine Erklärungspflicht.

Die Erhebung der Vermögenssteuer unterliegt den autonomen Regionen. Für die Balearen gilt folgende Tabelle:

Besteuerungsgrundlage
(bis EUR)
Steuerzahllast
(EUR)
Steuerzahllast Schwelle
(bis EUR)
Steuersatz Vermögenssteuer
(%)
0,00 0,00 170.472,04 0,28
170.472,04 477,32 170.465,00 0,41
340.937,04 1.176.23 340.932,71 0,69
681.869,75 3.528.67 654.869,76 1,24
1.336.739,51 11.649,06 1.390.739,49 1,79
2.727.479,00 36.543,30 2.727.479,00 2,35
5.454.958,00 100.639,06 5.454.957,99 2,90
10.909.951,99 258.832,84 folgend 3,45

Welche Auswirkungen dies für Immobilienbesitzer in Spanien hat, ist im Einzelfall zu klären. Sprechen Sie und gerne an.

Finanzämter verschicken erste Aufforderungen zur Nacherklärung aufgrund AIA

Auf steuern-und-strafe.de berichten wir laufend über die Entwicklungen rund um den Automatischen Informationsaustausch. Nach einigen Anlaufschwierigkeiten bei den Finanzämtern, die auch noch nicht vollständig behoben sind, werden nun die ersten Anfragen an Steuerpflichtige verschickt, die auf Erkenntnissen aus dem Automatischen Informationsaustausch beruhen.

Der erste Austausch erfolgte im Jahr 2017. Gut 100 Länder auf der FKAustG-Staatenaustauschliste, zuletzt auch die Türkei, stellen den deutschen Behörden Kontendaten über in Deutschland ansässige Steuerpflichtige zur Verfügung, um nicht versteuerte Einkünfte aufzudecken. Da nach Tatentdeckung eine Selbstanzeige nicht mehr wirksam abgegeben werden kann, ist die Zeit knapp. Zudem sind für eine Selbstanzeige alle nicht versteuerten Einkünfte mindestens der letzten zehn Jahre zu ermitteln, steuerlich zu bewerten und zu erklären, so dass die Erstellung mit einigem Aufwand verbunden ist.

Die vom Finanzamt verschickten Schreiben sehen aus wie folgt (anonymisiert):

 

 

Türkei tauscht erstmals Steuerdaten aus – Zeit für Selbstanzeigen wird knapp

In der kürzlich aktualisierten internationalen Finanzdaten-Austausch-Liste des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist erstmals auch die Türkei enthalten. Die Liste enthält alle Länder, die am Automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (§ 1 Absatz 1 FKAustG) teilnehmen,(https://www.steuern-und-strafe.de/bmf-veroeffentlicht-finale-liste-fuer-den-automatischen-austausch-von-finanzdaten-zu-ende-2020-§-1-absatz-1-fkaustg/)

Das heißt, dass türkische Finanzinstitute verpflichtet sind, bis zum 31. Dezember 2020 alle Daten, die sie über im Ausland lebende Kunden erhoben haben, mit den entsprechenden Ländern auszutauschen.

Für in Deutschland lebende Türken oder Deutsche mit türkischen Wurzeln, die über Konten in der Türkei verfügen, bedeutet dies, dass etwaige Kapitalerträge, die der Besteuerung in Deutschland unterliegen und bisher noch nicht versteuert wurden, durch das zuständige Finanzamt nachversteuert werden. Und zwar zunächst für das Jahr 2019. Aber auch für die zurückliegenden Jahre wird die Behörde ermitteln, woher das Kapitalvermögen stammt und welche Erträge in der Vergangenheit erzielt wurden, um dann auch für die vorangegangenen Jahre auf der Grundlage entsprechender Schätzungen eine Nachversteuerung durchzuführen.

Bislang nicht versteuertes Kapitalvermögen kann noch bis zur Übermittlung der Daten in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige nachgemeldet werden, danach ist dies nicht mehr möglich. Steuerexperten rechnen daher mit einer großen Selbstanzeigenwelle bis zum Ende dieses Jahres. Denn ab einer gewissen Größenordnung hätten derartige Vergehen massive steuerstrafrechtliche Folgen.

Hierbei ist entscheidend, dass die Steuerschuld vollumfänglich und rückwirkend erklärt wird. Auch Folgewirkungen von nicht erklärtem Vermögen müssen beachtet werden. Etwa wenn in Deutschland eine Insolvenz angemeldet und dabei in der Türkei geparktes Geld verschwiegen wurde. Aus solchen und ähnlichen Konstellationen können sich weitreichende strafrechtliche Konsequenzen ergeben.

 

 

BMF veröffentlicht finale Liste für den automatischen Austausch von Finanzdaten zu Ende 2020 (§ 1 Absatz 1 FKAustG) )

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die finale Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG (Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz) zum 31. Dezember 2020 veröffentlicht. Auf der Liste der am automatischen Datenaustausch beteiligten Länder finden sich 100 Staaten von Andorra bis Zypern.

Gleichzeitig wies das BMF darauf hin, dass aufgrund von COVID-19 die Frist zur Übermittlung der Finanzkontendaten  gemäß § 27 Absatz 2 FKAUSTG bis zum  verlängert werde.

Dazu heißt es:

Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie verständigten sich die am automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen teilnehmenden Staaten darauf, Informationen über Finanzkonten in Steuersachen für den Meldezeitraum 2019 zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bis zum automatisch auszutauschen.

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Angesichts des aufgrund der COVID-19-Pandemie verschobenen Austauschzeitpunkts im Sinne des § 27 Absatz 1 FKAustG für den Meldezeitraum 2019 auf den ist eine Übermittlung gemäß § 27Absatz 2 FKAustG an das BZSt bis zum nicht zu beanstanden.

Den Wortlaut des BMF-Schreibens finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2020-07-01-FKAustG-finale-Staatenaustauschliste.pdf;jsessionid=A51427754776CE91034627EA3B04690E.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=2

BMF veröffentlicht finale Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG

Von Andorra bis Zypern: Das Bundesministerium für Finanzen hat die Liste aller 94 Staaten veröffentlicht, mit denen zum Stichtag 30. September 2019 ein Austausch der Finanzdaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt.

Um den Austausch zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates zu gewährleisten, sind dem BZSt nun von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2019 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Die komplette Liste steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Neue vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. Januar 2019 die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 bekannt gegeben, also die Liste der Länder, mit denen im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2019 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2019 dem BZSt zu übermitteln haben.

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2019.

Eine Aufstellung aller 102 Länder finden Sie hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2019-01-29-autoatischer-austausch-von-informationen-ueber-finanzkonten-in-steuersachen-nach-dem-finanzkonten-informationsaustauschgesetz-FKAustG-3009219.pdf;jsessionid=E2DCA1EB68355F70B4F9703BFCB4751B?__blob=publicationFile&v=1

BMF veröffentlicht finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018

Von den Åland-Inseln und Andorra bis Zypern: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat vor wenigen Tagen die finale Liste aller 86 Länder vorgelegt, mit denen die deutschen Finanzbehörden zum Stichtag 30. September 2018 alle Finanzdaten von Steuerpflichtigen austauschen werden. Grundlage hierfür ist die Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz –FKAustG.

Mit dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2018 werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, die die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26. Juni 2018 erfüllen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2018 erfolgt, und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2018 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).

Enthalten sind alle Statten, die einen bilateralen Austausch vereinbart haben, sowie Länder wie Panama, die Britischen Jungferninseln, die Vereinigten Arabischen Emirate und weitere, die aufgrund einer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwar ihre Finanzkonteninformationen an die Bundesrepublik Deutschland übermitteln, ihrerseits aber keine entsprechenden Informationen von den deutschen Behörden erhalten.