Subventionsbetrug – Erschleichung von Investitionszulage / Eigenheimzulage

Gemäß § 264 StGB stellt die Erschleichung einer Investitionszulage einen Subventionsbetrug gegenüber dem Staat dar. Vollendet wird dieser durch unrichtige oder unvollständige Angaben bezüglich Tatsachen, die eine Subvention begründen würden.

Grobe Fährlässigkeit, z.B. das unachtsame Ausfüllen des Antragsbogens, ist nach § 264 Abs. 4 StGB ausreichend.

Die Vorschrift des § 264 Abs. 5 StGB sieht die Möglichkeit der Strafbefreiung vor. Verhindert der Täter freiwillig die Bewilligung der Subvention, so ist von Strafe abzusehen (tätige Reue). Nicht ausreichend ist das Vorbringen eines anderen Sachverhaltes, der einen Subventionsanspruch begründen würde, da das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO einschlägig ist. Es bedarf vielmehr eines ernsten Bemühens wie das Unterlassen der Weiterleitung einer Mitteilung, die unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Subvention wäre.

Die Finanzverwaltung ist für die strafrechtliche Verfolgung der Erschleichung einer Investitionszulage zuständig, die im Zusammenhang mit der Haftung nach § 71 AO wie ein Fall der Steuerhinterziehung zu behandeln ist.

Beinhalten einzelne Zulagengesetze keine speziellen Verjährungsvorschriften, so findet die steuerrechtliche Verjährung von fünf bzw. zehn Jahren nach § 169 Abs.2 Satz 2 AO Anwendung.

Die Erschleichung der Eigenheimzulage stellt gemäß § 263 StGB hingegen ein Betrug dar. Es bedarf auch hier dem subjektiven Element des Vorsatzes. Der Täter muss gerade willentlich und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit sich die Eigenheimzulage verschaffen wollen.

Jedoch besteht auch hier die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts nach § 24 StGB.

Wie bei der Erschleichung der Investitionszulage fällt die Verfolgung in den Tätigkeitsbereich der Finanzverwaltung.