Pfändung und Arrest

Nach § 254 Abs. 1 AO darf die Vollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist, d.h. ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis besteht, der Vollstreckungsschuldner erfolglos zur Leistung aufgefordert wurde und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.

Bis zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit besteht die Möglichkeit, dass sich das Vermögen des Schuldners verringert oder er Vorkehrungen treffen könnte, die eine Vollstreckung erschweren würden. Daher kann die zuständige Finanzbehörde nach § 324 Abs. 1 AO zur Sicherung der Vollstreckung unabhängig von der Höhe der Geldforderungen den Arrest in das Vermögen des Steuerschuldners anordnen. Die Arrestanordnung muss gegenüber dem Schuldner schriftlich und innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit Unterzeichnung erfolgt sein (§ 324 Abs. 3 AO).

Umstände wie Erlöschen des Steueranspruches oder des Arrestgrundes führen gemäß § 325 AO zur sofortigen Aufhebung des Arrestes.

Gemäß § 324 Abs. 3 AO sind die Vorschriften der Pfändung, soweit auf diese verwiesen wird, anwendbar. Der Gerichtsvollzieher ist danach dazu befähigt das Vermögen des Schuldners (u.a. Lohn, Konto, Wertpapier, Grundstück) im Rahmen der Vollstreckung zu pfänden und in seinen Besitz zu überführen.