Hinterziehung als Steuerberater – Berufsrechtliche Folgen sind bei der Strafzumessung zu beachten

Der BGH in Strafsachen hat entschieden, dass die berufsrechtlichen Folgen als Abwägungskriterium bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.

Das Tatgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen die einem Angeklagten als Steuerberater wegen der strafrechtlichen Verurteilung drohenden berufsrechtlichen Folgen gemäß §§ 89 I, 90 I Nr. 5 StBerG zu berücksichtigen. Die Tatnebenfolgen treten neben der Verpflichtung zur Steuernachzahlung und der Hinterziehung gerade bei Berufsträgern in den Vordergrund und werden zur beruflichen Existenzfrage. Der BGH-Beschluss vom 27.07.2016 – 1 StR 256/16 – hat deshalb zutreffend gerade auch die berufsrechtlichen Folgen als Strafzumessungskriterium in den Blick genommen.