Geldwäsche – Steuerhinterziehung (§ 370 III Nr. 5 AO) als Vortat gemäß § 261 StGB

Mit Einführung des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes im Dezember 2001 wurde erstmals die schwere Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche als taugliche Vortat mit Freiheitsstrafe sanktioniert. Gegenstand einer Geldwäsche sind vermögenswerte Sachen oder Rechte (u.a. Bar- und Buchgeld, ersparte Steuern, Forderungen), die aus einer der in § 261 StGB genannten Vortat herrührt, um dessen Herkunft gegenüber Strafverfolgungsbehörden bzw. Finanzamt zu verschleiern oder die Ermittlung der Herkunft dessen zu vereiteln. Rechtswidrige Vortaten i.S.d. § 261 StGB sind Verbrechen organisierter Kriminalität. Die gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung nach § 373 AO stellt eine Vortat im Sinne der Geldwäsche dar (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB dar). Nicht wegen Geldwäsche kann bestraft werden, wer an der Vortat beteiligt war (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB; BGH, wistra 2000 S. 464).

Die einfache Steuerhinterziehung (§ 370 AO), die leichte Steuerverkürzung (§ 378 AO) und die Steuergefährdung (§ 379 AO) gelten vielmehr als Steuerordnungswidrigkeiten und sind somit von § 261 StGB ausgenommen.

Ziehe man eine generelle Ausweitung der Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche in Betracht, erwiese sich die Strafverteidigung im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens als äußerst problematisch. Ein Anwalt müsste stets mit der Befürchtung rechnen, im Rahmen der Steuerhinterziehung selbst in den Verdacht der Geldwäsche zu geraten, wenn er Honorare annehmen würde. Dies hätte zur Folge, dass Unterlagen beschlagnahmt oder die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts ausgehöhlt werden könnte.