BMF veröffentlicht die amtliche Datensatzbeschreibung zum CRS-Informationsaustausch

In dem aktuellen Schreiben vom 1. März 2017 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Obersten Finanzbehörden der Länder die amtlichen Datensatzbeschreibungen zum Austausch über Finanzkonten übermittelt. Damit sind die Länderbehörden über das genaue Prozedere bei der Übertragung von Finanzdaten nach dem Common Reporting Standard (CRS) sowie dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) in Kenntnis gesetzt.  In Deutschland wird eine entsprechende Meldung bis spätestens 31.7.2017 für das Kalenderjahr 2016 einzureichen sein, damit das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) diese Daten an die ausländischen Finanzbehörden fristgerecht bis 30.9.2017 weiterleiten kann.

Das BMF weist darauf hin, dass nach § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie § 27 Absatz 2 FKAustG die Übermittlung der auszutauschenden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen hat. Zu den zu übermittelnden Daten gehören neben Namen, Anschrift und Geburtsdatum auch die genauen Kontodaten nebst Kontonummern und -ständen. Die übrigen rund 90 Staaten, die sich auf den CRS verständigt haben, haben ein ebensolches Vorgehen vereinbart. Dies bedeutet, dass alle Daten deutscher Steuerzahler mit Konten im Ausland im Laufe des Sommers zusammenstellt und bis spätestens 30.9.207 den deutschen Steuerbehörden übermittelt werden.

Damit steigt der Druck, bislang nicht erklärte Vermögen nachzuerklären, um etwaige strafrechtlichen Konsequenzen  zu vermeiden.