Begünstigung im Steuerstrafrecht, § 257 StGB

Die Begünstigung eines Steuerstraftäters i.S.d. § 257 StGB stellt gemäß § 369 Abs.1 Nr. 4 AO eine Steuerstraftat dar.

Der Steuerpflichtige kann bei seiner Straftat von einem Dritten unterstützt worden sein. Im Gegensatz zur Beihilfe erfasst die Begünstigung jede Art von Hilfeleistungen, welche die unmittelbar aus der Vortat erlangten Vorteile sichern soll. Die Begünstigung stellt somit eine selbständige Anschluss- oder Folgetat dar. Ist die Vortat der Begünstigung eine Steuerhinterziehung, so liegt der Vorteil in der tatsächlichen Steuerersparnis.

Im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Steuerhinterziehung gilt es den Tatbestand der Strafvereitelung zu beachten. Eine Strafvereitelung ist z.B. in Betracht zuziehen, wenn ein Mandant, zum Schutz eines Geschäftsfreundes, in einem gegen diesen gerichteten Steuerstrafverfahren unrichtige Angaben macht, damit sich dieser einer Bestrafung entziehen kann.

Im Wege der Selbstanzeige können jedoch diese Tatbestände nicht straffrei gestellt werden. Es stellt sich somit die Frage, ob zugleich begangene allgemeine Straftaten von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden können.