Kassenaufsteller haftet für hinterzogene Steuern des Betriebs im Fall mitgelieferter Manipulationssoftware
Mit Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss vom 07.01.2015, Az. 5 V 2068/14) wurde ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, die Kassensysteme herstellt und vertreibt, zur persönlich Haftung für die durch einen Gastronom hinterzogenen Steuern verurteilt.
Der Kassensystemhersteller hatte einem Eiscafébetrieb neben der Hardware ein Programm auf einem mitgelieferten Daten-USB-Stick geliefert, mit dem Manipulationen an den mit dem Kassensystem erfassten Umsätzen ermöglicht wurden. Dieses Programm wurde zur Steuerverkürzung eingesetzt. Die Manipulationssoftware wurde als Spiel getarnt und ermöglichte dem Verwender, die Kasseneinnahmen prozentual zu kürzen.
Der Verkürzungsumfang von Einkommens- und Umsatzsteuer lag im Millionenbereich. Weiterlesen