Pflicht zur Verdachtsmeldung nach §§ 11, 14 Geldwäschegesetz (GwG) bei Selbstanzeigenfällen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in ihrem Rundschreiben zur Verdachtsmeldung Hinweise zur Meldepflicht bei Selbstanzeigenfällen gemacht. Danach sind nach § 11 Abs.1 Satz 1 GwG Verdachtsmeldungen dem Bundeskriminalamt (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen) und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu machen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB handelt, oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Eine Meldung hat dann durch den Verpflichteten unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung zu erfolgen. Die Mitteilung hat unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung zu erfolgen. Relevant ist diese Meldung auch im Zusammenhang mit der Abgabe einer Selbstanzeige. Weiterlesen