Verleihung des Titels "Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)" durch die DeutscheAnwaltAkademie

Die DeutscheAnwaltsAkademie hat mir am 18.08.2014 den Berufstitel „Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)“ verliehen. Die Zertifizierung wird Rechtsanwälten verliehen, wenn Sie besondere theoretische Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts nachgewiesen haben. Hierfür war die Teilnahme an einem Lehrgang an 15 Unterrichtstagen mit insgesamt 100 Unterrichtsstunden sowie die erfolgreiche Anfertigung von vier Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) unter Prüfungsbedingungen (7,5 Zeitstunden) erforderlich.

Die Zertifizierung ist gültig bis zum 17.08.2016 und wird auf Nachweis besonderer Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von 2 Jahren verlängert. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nur Rechtsanwälten/innen gewährt wird, die sich regelmäßig forbilden.

BFH: Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und einen für verfallen erklärten Betrag

Der Bundesfinanazhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 14. Mai 2014, Az. X R 23/12 (Vorinstanz: FG Hamburg vom 18. Juni 2012, 6 K 181/11) entschieden, dass das Abzugsverbot für Bestechungsgelder auch Kosten des Strafverfahrens und einen für verfallen erklärten Betrag umfasst.

Somit sind nicht nur die Bestechungsgelder selbst, sondern auch die „Folgekosten“ steuerlich nicht ansetzbar. Das für die „Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammen­hängende Aufwendungen“ geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG gilt auch für die Kosten eines nachfolgenden Strafver­fahrens sowie die Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen.

Allerdings sind dabei die zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zu beachten, wonach das Abzugsverbot für verfallene Beträge nicht gilt, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat.

Auch die Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vor­sätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als abziehbar (An­schluss an das BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).