Vorsteuerabzug aus Gebühren eines Strafverteidigers nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2013 (Az: V R 29/10) nicht möglich

Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sowie Mehrheitsgesellschafter als Organträger Vorsteuerabzugsansprüche aus einer Rechnung seines Strafverteidigers geltend gemacht.

Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner ablehnenden Entscheidung darauf berufen, dass die Übernahme einer Strafverteidigung und deshalb auch die Strafverteidigerleistungen dem vorherigen Schutz der „privaten Interessen“ diene und deshalb nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers in seiner Eigenschaft als Organträger. Weiterlesen